Entscheidungsstichwort (Thema)
aufschiebende Wirkung. Schulrecht. Rechtsschutzbedürfnis. Schulleiter. Angestelltenverhältnis. Weiterbeschäftigungsanspruch. Widerspruch. Wirkung, aufschiebende. Abberufung als kommissarischer Schulleiterin. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
Einem Antrag eines im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrers, mit dem dieser in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Abberufung von der kommissarisch übertragenen Funktion als Leiter einer Schule begehrt, fehlt aufgrund der Vorrangigkeit der von den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen das Rechtsschutzbedürfnis Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller arbeitsrechtlich den Status eines Schulleiters hat.
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 5
Verfahrensgang
VG Leipzig (Beschluss vom 08.08.2001; Aktenzeichen 4 K 1316/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. August 2001 – 4 K 1316/00 – geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf DM 4.000,– festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 15.8.2000 gegen die durch das Schreiben des Regionalschulamtes Leipzig vom 7.8.2000 erfolgte Abberufung von der kommissarischen Schulleiterfunktion, soweit der Abberufung öffentlich-rechtliche Wirkung zukommt, aufschiebende Wirkung hat. Denn der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller mit dem Antrag eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, der Antrag also zur Zeit nutzlos ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 – 4 N 3.86 –, BVerwGE 78, 85 [91]). Das ist hier der Fall.
Mit dem Schreiben des Regionalschulamtes Leipzig vom 7.8.2000 wurde die im Angestelltenverhältnis beim Antragsgegner beschäftigte Antragstellerin von der ihr kommissiarisch übertragenen Funktion der Schulleiterin der Grundschule … abberufen. Diesem Schreiben kommt eine Doppelfunktion zu. Zum einen wird die Antragstellerin von ihrer arbeitsrechtlich begründeten Berechtigung und Verpflichtung zur Ausübung des Amtes der Schulleiterin der Grundschule … entbunden. Zum anderen werden der Antragstellerin die ihr durch das Schreiben des Oberschulamtes Leipzig vom 15.7.1996 eingeräumten hoheitlichen Befugnisse entzogen. Allein die Entziehung der hoheitlichen Befugnisse ist als öffentlich-rechtliche Maßnahme zu qualifizieren (vgl. Beschl. des Senats v. 13.7.2001 – 2 E 49/01 –).
Sollte der Widerspruch der Antragstellerin gegen das Schreiben des Regionalschulamtes Leipzig vom 7.8.2000 aufschiebende Wirkung haben, hätte dies allein zur Folge, dass der Antragstellerin weiterhin die zur Ausübung der Funktion der Leiterin der Grundschule … übertragenen hoheitlichen Befugnisse zustehen. Ob sie die ihr eingeräumten hoheitlichen Befugnisse aber auch tatsächlich ausüben darf, hängt davon ab, ob sie aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Status als Grundschulleiterin (vgl. BAG, Urt. v. 16.9.1998 – 5 AZR 181/97 –) einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Leiterin der Grundschule … hat. Zur Entscheidung dieser vorrangigen Frage sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit berufen (vgl. Beschl. des Senats v. 13.7.2001, aaO). Die Übertragung bzw. die Entziehung der zur Ausübung des Amtes der Leiterin einer Grundschule erforderlichen Hoheitsbefugnisse stellt sich lediglich als eine Folge der arbeitsrechtlich begründeten Pflichten und Rechte dar. Ist die Antragstellerin arbeitsrechtlich verpflichtet, das Amt einer Schulleiterin auszuüben, ist der Antragsgegner verpflichtet, sie mit den zur Amtswahrnehmung erforderlichen Hoheitsbefugnissen auszustatten. Ist die Antragstellerin arbeitsrechtlich von ihrer Funktion als Schulleiterin entbunden, darf sie die ihr übertragenen Hoheitsbefugnisse nicht mehr ausüben.
Derzeit ist die Antragstellerin arbeitsrechtlich von ihrer Funktion als Schulleiterin der Grundschule … entbunden. Eine Entscheidung der Arbeitsgerichte, sie in dieser Funktion weiterzubeschäftigen, liegt noch nicht vor. Da die Antragstellerin die eingeräumten hoheitlichen Befugnisse zur Zeit nicht ausüben darf, kann sie durch die begehrte Feststeilung ihre jetzige Rechtsposition nicht verbessern. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Feststellung bestünde zudem auch dann nicht, wenn der derzeit beim Arbeitsgericht Leipzig anhängige Antrag auf Weiterbeschäftigung in der Funktion der Leiterin der Grundschule … erfolgreich sein sollte Denn die in Folge der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ergehende Funktionsübertragung würde – wie oben bereits ausgeführt – aufgrund der dieser zukommenden Doppelfunktion gleichzeitig die öffentlich-rechtliche Übertragung der Hoheitsrechte beinhalten.
Die Kostenents...