Rz. 3
§ 449 setzt Übergangsrecht für Fälle, in denen eine außerbetriebliche Berufsausbildung, während der der Arbeitgeber die Beiträge nach § 346 Abs. 1b i.d. bis zum 31.12.2019 maßgebenden Fassung alleine zu tragen hatte, vor dem 1.1.2020 begonnen wurde. In diesen Fällen gilt das bis zum 31.12.2019 maßgebende Recht weiter.
Rz. 4
Die Übergangsvorschrift ist nicht mit dem insoweit relevanten Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung beschlossen worden, sondern erst durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales im Rahmen der Beratungen zum Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze in die Beratungen eingebracht und dem Deutschen Bundestag zur Annahme empfohlen worden. Durch das zum 1.1.2020 rückwirkende Inkrafttreten ist eine nahtlose Beitragstragung wie vom Gesetzgeber gewünscht sichergestellt. Im Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung war lediglich § 346 Abs. 1b aufgehoben worden.
Rz. 5
Zur Begründung der Gesetzesänderung (Aufhebung des § 346 Abs. 1b) wurde ausgeführt, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Regelung enthält, nach der eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt wird. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung vor. Die Mindestausbildungsvergütung gilt nach der Ausschussbegründung (BT-Drs. 19/14431) danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen. Dies hat demnach zur Folge, dass sich die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung seitdem 1.1.2020 von 391,00 EUR monatlich auf die in § 17 BBiG vorgesehenen Beträge (i. d. R. zunächst mindestens 515,00 EUR monatlich) erhöht. Als weitere Folge der Berücksichtigung der Mindestausbildungsvergütung müssen demnach auch die Regelungen zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst werden. Nach geltendem Recht trägt der Arbeitgeber (Träger) für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Ausbildung die Beiträge für die gesamte Sozialversicherung des Auszubildenden allein (unter Hinweis auf § 346 Abs. 1b SGB III, § 251 Abs. 4c SGB V, auch i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; § 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI). Für die Zeit ab 1.1.2020 war eine Beitragstragung von Auszubildenden und Arbeitgebern je zur Hälfte angezeigt, wie sie auch für Auszubildende in Betrieben gilt. Andernfalls stünden Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung bei der Netto-Ausbildungsvergütung besser als Auszubildende in Betrieben, die die Mindestausbildungsvergütung erhalten.
Rz. 6
Die Übergangsregelung ist im Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales damit begründet worden, dass vermieden werden soll, dass die Auszubildenden, deren Ausbildung bereits in 2019 begonnen hat, ab 2020 die Hälfte der Beiträge tragen müssen und damit eine geringere Nettoausbildungsvergütung erhielten als zuvor.
Rz. 7
Aus der Begründung des Ausschusses ergibt sich auch die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Dauer der Übergangsregelung. Sie ist demnach bis zum Ende der Ausbildung vorgesehen. Bricht der Auszubildende eine betroffene Berufsausbildung ab und beginnt er eine neue außerbetriebliche Berufsausbildung, gilt für ihn das Recht nach § 346 Abs. 1. Er hat die Hälfte des Beitrages zu tragen, profitiert andererseits ggf. auch von der Mindestausbildungsvergütung.