0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des AFRG vom 24.3.1997 zum 1.1.1999 als § 64a.F. in das SGB III aufgenommen worden. Abs. 1 Satz 3 ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) zum 1.1.2006 eingefügt worden. Mit der Änderung ist klargestellt, dass eine Förderung allein für die Dauer des Blockunterrichts nicht in Betracht kommt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) ist § 64 a. F. in Abs. 2 ergänzt worden. Als zusätzliches Förderkriterium ist dann erforderlich, dass der Auszubildende die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Bundesländer erfüllt hat.
Rz. 2
Der Inhalt von § 64 a. F. ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 52 überführt worden. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 64 Abs. 2 a. F. Die Fördervoraussetzungen wurden transparenter gemacht und klargestellt, dass berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen vorrangig auf die Aufnahme einer Berufsbildung vorbereiten sollen (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 52, S. 97). Abs. 2 normiert durch Verweis die Förderfähigkeit der jungen Menschen entsprechend dem bisherigen § 63 Abs. 1 bis 3 a. F. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz – v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderungen ist in der Überschrift der Vorschrift und in Abs. 1 das Wort "Förderungsbedürftig" durch das Wort "Förderungsberechtigt" ersetzt worden.
1 Allgemeines
Rz. 3
Die Vorschrift bestimmt den förderungsbedürftigen Personenkreis für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 3 formulierten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 52 Rz. 2).
2 Rechtspraxis
2.1 Förderungsbedürftige junge Menschen (Abs. 1)
2.1.1 Berufliche Eingliederung (Nr. 1)
Rz. 4
Förderungsbedürftig sind nach Nr. 1 junge Menschen bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihr Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist. Mit der Formulierung in Nr. 1 ist der Vorrang der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung festgelegt (Hassel, in: Brand, SGB III, § 52 Rz. 4; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 52 Rz. 8). Erst wenn wegen in der Person des jungen Menschen liegenden Gründe eine Aufnahme einer Berufsausbildung nicht möglich ist, kommt eine Zuweisung in eine Bildungsmaßnahme in Betracht.
Rz. 4a
Junge Menschen i. S. v. Abs. 1 sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (SG Hannover, Urteil v. 23.3.2017, S 8 AL 351/16; Krickrehm, in: jurisPK-SGB III, § 52 Rz. 7; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 52 Rz. 5; wohl auch Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 52 Rz. 8). Die Fördermöglichkeit nach § 52 besteht auch für Menschen mit Behinderungen und im Rechtskreis des SGB II nach § 16 Abs. 1 SGB II (Fachliche Weisung der BA Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Stand: 8/2018). Das Kriterium der "Erforderlichkeit" soll nach der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass eine Förderung nicht lediglich zur Überbrückung der Zeit bis zur Aufnahme einer Ausbildung in Betracht kommt (Hassel, in: Brand, SGB III, § 52 Rz. 4).
2.1.2 Vollzeitschulpflicht (Nr. 2)
Rz. 5
Nach Abs. 1 Nr. 2 wird der Auszubildende nur dann gefördert, wenn er die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Bundesländer erfüllt hat und die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, dass er das Ziel der Maßnahme erreicht.
Rz. 6
Das Kriterium, wonach der Auszubildende die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Bundesländer erfüllt hat, ist zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente eingefügt worden. Nach der Gesetzesbegründung dient die Ergänzung der Klarstellung. Die in einigen Ländern auch als allgemeine Schulpflicht bezeichnete Vollzeitschulpflicht ist von der sich daran anschließenden Teilzeitschulpflicht zu unterscheiden.
Land |
Beginn Alter |
Dauer Jahre der Vollzeitschulpflicht |
(1) |
Baden-Württemberg |
5 bis 7 |
Abschluss Grundschule (i. d. R. 4 Jahre) und 5 Jahre weiterführende Schule (§§ 73 bis 76 BW SchG; zusätzlich Berufsschulpflicht für 3 Jahre oder bis zum 18. Lebensjahr bzw. Besuch einer weiterführenden Schule, §§ 77 f. BW SchG) |
(2) |
Bayern |
5 bis 7 |
9 (zusätzlich 3 Jahre Berufsschulpflicht oder ein Berufsvorbereitungsjahr, Art. 7 bis 9 BayEUG) |
(3) |
Berlin |
5 bis 6 |
10 (§ 42 BerlinerSchulG) |
(4) |
Brandenburg |
5 bis 7 |
10 (§ 39 BbgSchulG) Berufsschulpflicht bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler das 18.Lebensjahr vollendet hat |
(5) |
Bremen |
6 |
10 (§§ 52 ff. BremSchulG) |
(6) |
Hamburg |
5 bis 6 |
9 (Berufsschulpflicht für 2 Jahre oder bis zum Ende des Schu... |