0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 in das SGB III eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 75a regelt Einzelheiten der Vorphase der Assistierten Ausbildung. Deren Grundstruktur ist in § 74 geregelt und Einzelheiten zur begleitenden Phase in § 75 normiert. Die Vorphase ist keine eigenständige Fördermaßnahme, sondern ein fakultativer Teil der Maßnahme Assistierte Ausbildung. Die Vorphase kann daher nicht isoliert als Maßnahme durchgeführt werden. Voraussetzung für eine Förderung der Vorphase ist, dass die jungen Menschen die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der jeweiligen Länder erfüllt haben, die Ausbildungsreife besitzen, die Berufswahl getroffen haben und grundsätzlich über hinreichende Befähigungen für eine Berufsausbildung verfügen.
Rz. 3
In Abs. 1 ist der förderungsberechtigte Personenkreis beschrieben. In den Sätzen 2 bis 4 sind die besonderen Fördervoraussetzungen für junge Ausländerinnen und Ausländer fixiert. In Abs. 2 ist der Unterstützungsansatz und das Gebot, im angemessenem Umfang Praktika vorzusehen, enthalten. Die Höchstdauer der Vorphase ist in Abs. 3 normiert. Abs. 4 stellt klar, dass eine Förderung nur in Betracht kommt, wenn der junge Mensch sein Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt hat. Schließlich enthält Abs. 5 die Möglichkeit der Förderung derjenigen Betriebe, die einen jungen Menschen mit dem Ziel einer Ausbildung im Rahmen der Vorphase unterstützen.
2 Rechtspraxis
2.1 Förderungsberechtigung (Abs. 1)
Rz. 4
In der Vorphase sind nach Abs. 1 Satz 1 junge Menschen förderungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu den in § 74 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen die Vollzeitschulpflicht nach den Ländergesetzen erfüllt haben. Grundvoraussetzung nach § 74 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist, dass der junge Mensch ohne Unterstützung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen kann oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben wird, eine Berufsausbildung abzuschließen. Satz 1 schreibt zusätzlich zu diesen Fördervoraussetzungen vor, dass die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist. Dies richtet sich nach den Schulgesetzen der Länder. Eine aktuelle Übersicht über die Vollzeitschulpflicht der Länder ist unter https://de.wikipedia.org/wiki/Schulpflicht_(Deutschland)#Vollzeitschulpflicht abrufbar.
Rz. 5
Grundsätzlich muss zu erwarten sein, dass die Teilnehmenden die betriebliche Ausbildung mithilfe der Assistierten Ausbildung erfolgreich durchlaufen können. In der Regel handelt es sich um gemeldete Bewerberinnen und Bewerber für eine betriebliche Ausbildung, die auch nach dem sog. 5. Quartal noch ohne betriebliche Ausbildungsstelle sind. Da die Assistierte Ausbildung ein intensives Unterstützungs- und kein allgemeines Vermittlungsinstrument darstellt, sollte eine Förderung der Vorphase im Schulentlassjahr eher die Ausnahme sein (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 75a, Stand: 9/2020).
Rz. 6
Nach Abs. 1 Satz 2 sind Ausländer förderungberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Eine Förderung ist also nicht möglich, wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Nach der Formulierung "erlaubt werden kann" ist es ausreichend, dass dies möglich ist. Für die Teilnehmenden an der Vorphase ist das Vorliegen einer Erlaubnis aber nicht erforderlich (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 75a, Stand: 9/2020).
Rz. 7
Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, müssen sich nach Abs. 1 Satz 3 zudem
- seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
- schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.
Hintergrund des in Nr. 1 genannten Mindestaufenthalts ist es, dass die Vorphase einen ausbildungsintegrativen Charakter aufweist (so Kühl, in: Brand, SGB III, § 75a Rz. 3; Abler, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 75a Rz. 10). Kenntnisse der deutschen Sprache nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 sollten nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit das Sprachniveau B1 umfassen (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 75a, Stand: 9/2020). Ein formaler Schulabschluss ist keine Fördervoraussetzung (BT-Drs. 19/10053 S. 27). Allerdings hängen die notwendigen Sprachkenntnisse vom Zielberuf und dem angestrebten Berufsfeld ab. Entscheidend ist eine Beurteilung des Einzelfalles, bei dem auch das Lerntempo und die Berufserfahrung des Bewerbers eine Rolle spielen können.
Rz. 8
Gestattete oder geduldete Ausländer, die vor dem 1.8.2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 seit mindestens 3 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten.
2.2 Unterstützung bei der betrieblichen Berufsausbildung/Praktika (Abs. 2)
Rz. 9
Nach Abs. 2 Satz 1 wird in der Vorphase der junge Mensch bei der Suche nach ...