Rz. 14
Die Förderung von Jugendwohnheimen kann über direkte Zuschüsse oder über Darlehen erfolgen (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 80a Rz. 4; Kühl, in: Brand, SGB III, § 80a Rz. 7). Eine Rangfolge (Darlehen vor Zuschuss) besteht nicht (Bolten, in: Gagel, SGB III, § 80a Rz. 15, a. A. Kloster, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 80a Rz. 9, der eine vorrangige Darlehensgewährung für gegeben hält, wenn dadurch der beabsichtigte Förderzweck bereits erreicht werden kann). Gefördert werden i. d. R. Umbauten, wenn dadurch die Unterbringung von Heimbewohnern in erforderlichem Umfang verbessert wird. Beim Neubau von Wohnheimen oder einer Erweiterung ist maßgeblich für die Förderung, dass die zuständige Regionaldirektion bestätigt, dass dieser Bedarf besteht, weil
- Ausbildungssuchende am Heimatort keine geeignete Ausbildungsstelle finden und
- die auswärtige Stelle ansonsten nicht an antreten können,
- bzw. Betriebe einer Region wohnortnah keine Auszubildenden finden und die Ausbildungsstellen sonst nicht besetzt werden könnten.
Rz. 15
Ein Anspruch auf die Förderung besteht für die Träger von Jugendwohnheimen nicht. Die Förderung steht im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit (allg. Meinung, vgl. Kühl, in: Brand, SGB III, § 80a Rz. 7). Soweit eine öffentlich-rechtliche Stelle nach den für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften zur Erbringung entsprechender Förderleistungen verpflichtet ist, entfällt die Förderung der Bundesagentur. Bei teilweiser bzw. gemeinsamer Förderung ist zwischen den über die jeweilige Förderung entscheidenden Stellen Einvernehmen über die Förderhöhe und die weiteren Modalitäten herzustellen (§ 5 Abs. 2 der Jugendwohnheim-Anordnung).
Rz. 16
Nach Satz 2 können Leistungen erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen. Nach § 8 der Jugendheim-Anordnung werden i. d. R. Umbauten gefördert, wenn dadurch die Unterbringung von Heimbewohnern in erforderlichem Umfang verbessert wird. Unter den Begriff der Umbauten fallen auch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, z. B. Maßnahmen der energetischen Gebäudesanierung.
Rz. 17
Eine Verbesserung der Unterbringung von Heimbewohner im dargestellten Sinne liegt insbesondere vor bei
- Verbesserung des Gebrauchswertes in bestehenden Wohnraum, also bei Modernisierungsmaßnahmen,
- Verbesserung des Wärmeschutzes und eine energiesparende Anpassung der Heizung, also bei Energiesparmaßnahmen oder
- Beseitigung baulicher Mängel (Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen)
Rz. 18
Nicht gefördert werden können
- laufende Instandhaltungsmaßnahmen wie Wartungs- und Reparaturarbeiten, die dem Erhalt des bestimmungsmäßigen Gebrauchs bzw. funktionsfähigen Zustands dienen,
- Ersatzbeschaffung von Ausstattungsgegenständen unabhängig von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Von diesem Grundsatz ist durch die Zweite Änderungs-Anordnung v. 14.12.2017 für die Jahre 2019 bis 2021 eine Ausnahme gemacht worden. Nach § 12 der AO-Jugendwohnheime können Investitionen zur Sanierung und Modernisierung zum Abbau eines in der Vergangenheit entstandenen Sanierungsstaus einmalig mit Zuschüssen gefördert werden, wenn durch Zinszuschüsse das Ziel der Förderung nicht erreicht werden kann. Hierfür stellt die Bundesagentur für Arbeit jährlich 25 Mio. EUR zur Verfügung. Eine Förderung ist nach § 12 AO-Jugendwohnheime nur möglich, wenn der Auslöser für die Baumaßnahme ein Sanierungs- oder Modernisierungsbedarf eines bestehenden Gebäudes ist und im Zuge der Baumaßnahme die Zahl der Wohnheimplätze sinkt, gleichbleibt oder sich nur um max. 15 % erhöht (Fachliche Weisung der BA zu§ 80a, Stand: 12/2018). Anträge hierzu können ab dem 1.1.2019 zum 31.12.2021 gestellt werden. Folgeförderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Rz. 19
Neubauten und die Erweiterung von Jugendwohnheimen können nur gefördert werden, wenn der Bedarf an notwendigen Wohnheimplätzen nicht anders zu decken ist.
Rz. 20
Die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit kann durch Darlehen oder durch Zuschüsse erfolgen. Eine Vorrang einer Förderung durch Darlehen oder Zuschüsse besteht nicht.