0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift mit seinem jetzigen Inhalt ist durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in das SGB III eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
In den §§ 252 und 253 a. F. war bis zum 1.1.2009 eine institutionelle Förderung von Jugendwohnheimen vorgesehen. Danach konnte die Bundesagentur für Arbeit Träger von Jugendwohnheimen durch Darlehen und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung fördern, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist. Das Gesetz eröffnete die Förderung von Jugendwohnheimen, wenn hierdurch Berufsanwärter Berufsausbildungsmöglichkeiten erschlossen und freie Ausbildungsplätze besetzt werden können, für die am Bedarfsort selbst oder in der näheren Umgebung keine geeigneten Bewerber zur Verfügung stehen.
Rz. 3
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) sind die §§ 252 und 253 mit Wirkung zum 1.1.2009 gestrichen worden. Begründet wurde die Streichung mit dem Argument, die Förderung von Jugendwohnheimen bringe nur geringen Nutzen. Nach einer Antwort der Bundesregierung aus dem Jahr 2008 wurde seit dem Jahr 2003 für die Förderung von Jugendwohnheimen nach den §§ 252 und 253 a. F. keine Darlehen oder Zuschüsse erbracht.
Rz. 4
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist die institutionelle Förderung von Jugendwohnheimen ab dem 1.4.2012 wieder möglich. In § 80b ist die Bundesagentur für Arbeit durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Von dieser Anordnungsermächtigung hat die Bundesagentur für Arbeit durch Anordnung des Verwaltungsrates zur Förderung von Jugendwohnheimen vom 13.7.2012 (ANBA 08/2012 S. 3), zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsanordnung v. 14.12.2017 (ANBA 03/2018 S. 4), Gebrauch gemacht.
2 Rechtspraxis
Rz. 5
Jugendwohnheime unterstützen die berufliche Mobilität junger Menschen. Jugendheime sind erforderlich, wenn es an einem Standort freie Ausbildungsplätze gibt, die mit Bewerben aus der Region nicht besetzt werden können. Nach Satz 1 können Träger von Jugendwohnheimen durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Arbeitsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Die Fördervoraussetzungen sind in § 80a nur skizziert; die konkreten Einzelheiten der Fördervoraussetzungen ergeben sich aus der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung von Jugendwohnheimen.
2.1 Fördervoraussetzungen
Rz. 6
Förderfähig sind nach § 2 der AO-Jugendwohnheime nur Jugendwohnheime im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Aufnahme betrieblicher Auszubildender bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (Bolten, in: Gagel, SGB III, § 80a Rz. 10). Darüberhinaus ist vor dem Hintergrund von § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII auch eine Aufnahme von jungen Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, möglich (ebenso: Kühl, in: Brand, SGB III, § 80a Rz. 4; wohl auch Kloster, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 80a Rz. 4; offen: Bolten, in: Gagel, SGB III, § 80a Rz. 10). Ausgeschlossen von der Förderung sind nach § 3 der AO-Jugendwohnheime:
- Wohnheime, die gewerbsmäßig betrieben werden,
- Werkswohnungen,
- Behelfsunterkünfte,
- Wohnheime und Internate von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
Ein Wohnheim wird dann nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn die Einnahmen ausschließlich zur Deckung der Selbstkosten (zulässige Abschreibungen, Bewirtschaftung und Kapitalkosten) dienen. Hiervon kann nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit ausgegangen werden, wenn von den aufgenommenen Auszubildenden keine höheren als die nach §§ 78a bis 78g SGB VIII vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung und ggf. sozialpädagogische Begleitung erhoben werden (Fachliche Weisungen der BA zu § 80a, Stand: 12/2018).
Rz. 7
Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Jugendwohnheim" existiert nicht. Wohnheime sind Einrichtungen, die geeignet sind, Jugendliche für die Dauer ihrer Ausbildung einen Lebensmittelpunkt zu bieten, an dem er sich nach der Arbeit erholen, seinen privaten Interessen nachgehen und sich mit Freunden treffen kann. Die Wohnheime müssen zeitgemäßen Anforderungen und den sich verändernden Wohnansprüchen genügen, eine individuelle Lebensführung ermöglichen und den pädagogischen Erfordernissen gerecht werden. Die Zimmer sollten i. d. R. mit nicht mehr als 2 Betten belegt sein. Förderfähig sind auch von einem Träger angemietete Jugendwohnheime, sofern dieser eine Mindestmietdauer bis zum Ende der Zweckbindungsfrist nach § 9 Abs. 5 der AO-Jugendwohnheime (Zweckbindungsfrist: 20 Jahre) nachweisen kann (Fachliche Weisungen der BA zu § 80a, Stand: 12/2018). Sofern kein Mietvertrag für die Dauer der Zweckbindungsfrist vorlegt werden kann, i...