Rz. 48
Abs. 4 enthält die persönlichen Voraussetzungen für Arbeitnehmer, um Qualifizierungsgeld erhalten zu können. Nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 muss die berufliche Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden. Das hat wohl mehr klarstellenden, allenfalls nochmals abgrenzenden Charakter, der die notwendige Arbeitnehmereigenschaft ergänzt. Es bedarf eines gültigen Arbeitsvertrages.
Rz. 49
Nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 darf der Arbeitnehmer in den letzten 4 Jahren vor Antragstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift, also § 82a geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben. Das deutet an, dass es auch insoweit auf die Nachhaltigkeit der vorangegangenen Förderung ankommt. Die Voraussetzung entspricht derjenigen für die Förderung beschäftigter Arbeitnehmer in § 82 nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a. F. Seit dem 1.4.2024 werden dort nur noch 2 Jahre gefordert.
Rz. 50
Ausgangspunkt ist dem Wortlaut des Gesetzes folgend der Tag der Antragstellung. Die Frist richtet sich allerdings als persönliche Voraussetzung nach dem ersten Tag der beabsichtigten Teilnahme (jedenfalls, wenn die Antragstellung zuvor erfolgt ist). Die Frist geht diesem Tag voraus und reicht 4 Jahre zurück. Wegen des erstmaligen Inkrafttretens am 1.4.2024 wirkt die Regelung anspruchsbegründend später als vom 1.4.2028 an, wenn tatsächlich Qualifizierungsgeld schon ab dem 1.4.2024 bezogen wird, nämlich um diese Bezugszeit in 2028 später.
Rz. 51
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 verlangt zusätzlich zur Voraussetzung nach der Nr. 1, dass dieses Arbeitsverhältnis auch nicht durch Kündigung oder Auflösungsvertrag aufgelöst ist. Das verdeutlicht die Verwendung des Begriffs "das Arbeitsverhältnis" im Gegensatz zu "einem Arbeitsverhältnis" in Nr. 1. Es handelt sich demnach um dasselbe Arbeitsverhältnis.
Rz. 52
Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst und beendet, liegt schon die persönliche Voraussetzung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr vor. Ist das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet, fehlt es ab dem Zeitpunkt der Auflösung an einer Beschäftigungsperspektive, sodass schon aus diesem Grund eine Förderung nicht (mehr) möglich ist.
Rz. 53
Anspruch auf Qualifizierungsgeld besteht auch für Zeiten einer arbeitsunfähigen Erkrankung (Abs. 4 Satz 2). Voraussetzung ist zunächst eine Erkrankung während des Bezuges von Qualifizierungsgeld, also ab dem Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme oder danach. Eine Erkrankung vor Beginn der Maßnahme löst keinen Anspruch auf Qualifizierungsgeld aus. Ferner muss Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall bestehen oder hypothetisch ohne den Arbeitsausfall bestehen.
Rz. 54
Abs. 4 Satz 3 ordnet an, dass § 98 Abs. 3 entsprechend gilt. Damit ist ein Bezug von Qualifizierungsgeld neben dem Krankengeld ausgeschlossen. Das entspricht dem Grundsatz, Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts nicht mehrfach nebeneinander zu gewähren.
Rz. 55
Die Agenturen für Arbeit zahlen kein Qualifizierungsgeld für Tage, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt hat (Abs. 4 Satz 4). Die Agentur für Arbeit berücksichtigt für das Qualifizierungsgeld in einem solchen Monat nur die Tage, an denen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.