Rz. 25
Abs. 2 listet die Arbeitsentgelte auf, die bei der Bestimmung der Nettoentgeltdifferenz unberücksichtigt bleiben. Betroffen sind nur Arbeitsentgelte und die Regelung gilt nur, soweit die Bemessungsgrundlage für das Qualifizierungsgeld aus den relevanten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelten bestimmt wird. Die Aufzählung ist als abschließend anzusehen.
Rz. 26
Abs. 2 Nr. 1 nimmt Mehrarbeitsvergütung aus der Bestimmung der Nettoentgeltdifferenz heraus (Stundenlohn und Mehrarbeitszuschlag für Arbeit außerhalb der regelmäßigen betriebsüblichen Arbeitszeit). Damit wird verdeutlicht, dass beim Qualifizierungsgeld auf das Normalarbeitsentgelt für die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers abgestellt werden soll. Das Qualifizierungsgeld soll keinesfalls ausgefallene Mehrarbeitsvergütung wegen der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ganz oder teilweise ausgleichen (vgl. zum Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld auch § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 151 Abs. 3 Nr. 1). Es darf als gerechtfertigt angesehen werden, dass während einer häufig vergleichsweise kurzen Weiterbildungsmaßnahme der teilweise Ersatz von entfallender Mehrarbeitsvergütung durch Qualifizierungsgeld nicht als sozialpolitisch erforderlich und angemessen angesehen wird.
Rz. 27
Abs. 2 Nr. 2 lässt einmaliges Arbeitsentgelt unberücksichtigt. Das gilt z. B. für Weihnachtsgeld. Die Regelung ist der Bemessung des Kurzarbeitergeldes entnommen und nachvollziehbar. Einmaliges Arbeitsentgelt steht dem Arbeitnehmer nicht in jedem Monat für den Lebensunterhalt zur Verfügung und hat deshalb auch nicht den Lebensstandard vor der beruflichen Weiterbildung geprägt. Das rechtfertigt es, einmaliges Arbeitsentgelt unberücksichtigt zu lassen, es also weder teilweise in das Qualifizierungsgeld einfließen zu lassen noch die Entgeltersatzleistung wegen einer einmaligen Zahlung während der Maßnahme geringer zu bemessen. Unberücksichtigt bleibt nicht nur einmaliges Arbeitsentgelt im Wortsinne wie Jubiläumsgeld oder Treueprämien, sondern ebenso wiederkehrende Zuwendungen und sog. aufgestautes Arbeitsentgelt, z. B. auch Weihnachtsgratifikationen, sonstige 13. und 14. Monatsgehälter, zusätzliches Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen. Allein entscheidend ist die Zahlungsweise, die die Arbeitsvertragspartner für das jeweilige Arbeitsentgelt vereinbart haben. Auch einmaliges Arbeitsentgelt muss in einem berücksichtigungsfähigen Referenzzeitraum enthalten sein. Einmalige Einnahmen werden dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie gezahlt werden.
Rz. 28
Nach Abs. 2 Nr. 3 sind Arbeitsentgelte unberücksichtigt zu lassen, die im Hinblick auf den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall für den Referenzzeitraum zusätzlich vereinbart worden sind. Mit dieser Bestimmung will der Gesetzgeber einen Missbrauch des Qualifizierungsgeldes vermeiden. Eine solche Vermeidung wird erreicht, weil zusätzliches Arbeitsentgelt im Referenzzeitraum das Soll-Entgelt erhöht, nicht aber das Ist-Entgelt (es sei denn, das zusätzliche Arbeitsentgelt würde auch für die Zeit der Teilnahme vereinbart). Dadurch fiele die Differenz als Grundlage für die Höhe des Qualifizierungsgeldes höher aus. Die Vorschrift entspricht der Regelung zum Bemessungsentgelt beim Arbeitslosengeld in § 151 Abs. 2 Nr. 1.
Rz. 29
Der Gesetzgeber wendet sich nicht gegen zusätzliches Arbeitsentgelt während der Weiterbildungsmaßnahme, weil dies die Teilnahmemotivation des Arbeitnehmers erhöhen dürfte. Die Behandlung solcher Zahlungen bestimmt § 82c.
Rz. 30
Schwierigkeiten könnte die Beurteilung hervorrufen, ob erhöhte Arbeitsentgelte im Hinblick auf den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall vereinbart wurden. Das ist zunächst der Fall, wenn Vereinbarungen offen zutage treten oder gar vorgelegt werden, weil die Arbeitsvertragspartner eine solche Vereinbarung geschlossen hat, z. B. auch in der irrigen Annahme, damit das zu erwartende Qualifizierungsgeld für den Arbeitnehmer erhöhen zu können. Es genügt allerdings auch, wenn diese Absicht nicht bestanden hat, aber eine Vereinbarung mit früherem Beginn von zusätzlichem Arbeitsentgelt geschlossen wurde, um die Arbeitsentgeltminderungen wegen Arbeitsausfalls aufgrund der Weiterbildungsmaßnahme über eine längere Zeit verteilt zu verringern, und das zusätzliche Arbeitsentgelt dadurch auch ganz oder teilweise in den Referenzzeitraum hineinreicht. Die Agenturen für Arbeit müssen auf Tatsachen gründende Indizien dafür offenlegen und feststellen, dass die erhöhten Arbeitsentgelte im Hinblick auf den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall vereinbart wurden. Auch wenn keine unbedingt direkte Kausalität erforderlich ist ("wegen"), muss doch ein enger Zusammenhang bestehen.
Rz. 31
Für den Referenzzeitraum wurde zusätzliches Arbeitsentgelt vereinbart, wenn das zusätzlich vereinbarte Arbeitsentgelt ganz oder teilweise in den Referenzzeitraum fällt, sodass es dem Soll-Entgelt zuzurechnen wäre. Das Gesetz fordert nicht, dass dieses Entgelt allein für den Referenzzeitraum vereinbart wurde. Es gibt genü...