0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 141 nach § 155 überführt.
§ 141 Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) und mit Wirkung zum 1.8.1999 durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) erneut geändert. Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurde § 141 Abs. 1 durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) und mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Art. 3 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) geändert. § 141 Abs. 4 wurde durch das 1. SGB III-ÄndG aufgehoben, Abs. 2 und 3 durch das 2. SGB III-ÄndG neu gefasst. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurden § 141 Abs. 1 bis 3 geändert und Abs. 4 angefügt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) § 141 Abs. 1 und 2 neu gefasst und Abs. 3 wurde aufgehoben.
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 155 neu gefasst. Dabei wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift bestimmt die Berücksichtigung von Einkommen beim Arbeitslosengeld (Alg), das aus einer unselbstständigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit während des Bezuges von Alg erarbeitet worden ist, ohne dass hierdurch Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung entfallen wäre. Die Anrechnung von Nebeneinkommen soll den Anreiz zur Aufnahme von Nebenbeschäftigungen erhöhen und den Arbeitslosen die Möglichkeit geben, Kontakt zur Arbeitswelt zu halten. Durch Anrechnung von Nebeneinkommen sinken die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung. Das setzt sich ggf. bei den Steuermitteln fort, falls der Arbeitslose nach Erschöpfen des Anspruchs auf Alg Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nimmt. Dann allerdings profitieren der Bund und ggf. die kommunalen Träger von dem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit. Die Rechtsprechung gesteht jedem Arbeitslosen das Recht zu, sich jederzeit ohne weitere Begründung aus dem Bezug von Alg abzumelden. Je nach Zweck der Abmeldung drohen allerdings Rechtsfolgen wie der Eintritt einer Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer auf Alg (vgl. §§ 148, 159). Eine punktuelle Abmeldung aus dem Leistungsbezug etwa für einen Leistungstag kann auch dazu dienen, am Abmeldetag erarbeitetes Einkommen der Anrechnung nach § 155 zu entziehen. Dem könnte § 46 SGB I entgegenstehen (SG Berlin, Urteil v. 20.7.2012, S 58 AL 2708/12, vgl. zum Fall einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung SG Berlin, Urteil v. 24.5.2012, S 58 AL 107/13). Die Besonderheit, dass der eine Beschäftigungstag ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellt, soll die Annahme ausschließen, dass die Abmeldung zur Umgehung von § 155 vorgenommen wird; der Umstand soll im Übrigen wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes einer Minderung der Anspruchsdauer nach § 148 Abs. 1 Nr. 6 entgegenstehen (SG Berlin, Urteil v. 24.5.2013, S 58 AL 107/13).
Rz. 1b
Nebenbeschäftigungen, selbstständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger neben dem Bezug von Alg werden grundsätzlich durch § 138 Abs. 3 ermöglicht, wenn sie eine Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassen. Die Arbeitszeiten aus mehreren Erwerbstätigkeiten werden dabei zusammengerechnet. Gelegentliche Abweichungen von der wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind. Die mögliche Dauer hängt von der Dauer der Nebenbeschäftigung bzw. Nebentätigkeit ab. Vgl. dazu im Einzelnen die Komm. zu § 138.
Rz. 1c
Abs. 1 räumt einen Freibetrag aus der Erwerbstätigkeit in Höhe von 165,00 EUR monatlich ein. Der Freibetrag bezieht sich auf den Monat, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Er wird von dem bereinigten Einkommen aus einer unselbstständigen Beschäftigung abgesetzt, nachdem von den Bruttoeinnahmen die Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten abgesetzt wurden. Der Freibetrag umfasst daher bei Ausschöpfung der möglichen Arbeitszeit einen Nettostundenlohn von ca. 2,55 EUR. Die Freibetragsgrenze ist seit vielen Jahren nicht verändert worden. Sie gilt auch als Schranke für Leistungsmissbrauch, wenn Nebenbeschäftigungen nach Umfang und Arbeitsentgelt im maximal freien Umfang bescheinigt werden.
Rz. 1d
Bei selbstständigen Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger wird anstelle der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten eine Pauschale von 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgabe abgesetzt (Abs. 1 Satz 2). Dem Arbeitslosen bleibt es unbenommen, höhere Betriebsausgaben nachzuweisen. Durch diese Regelung soll das Verwaltungsverfahren bei selbstständigen Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger ...