Rz. 15
Abs. 5 stellt klar, dass das IAB räumlich, organisatorisch und personell vom Verwaltungsbereich der Bundesagentur für Arbeit zu trennen ist. Seit 2004 bildet das IAB eine eigenständige Dienststelle in Nürnberg. Seither werden die gesetzlichen Anforderungen zweifelsfrei erfüllt. Im Hinblick auf die durch das IAB zu verarbeitenden Daten wurde in den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass dadurch die Einheit der Bundesagentur als speichernde Stelle nicht berührt würde (§ 67 SGB X).
Rz. 16
Abs. 5 soll nach der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass das IAB für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung alle Daten, die im Geschäftsbereich der Bundesagentur anfallen, nutzen dürfe. In Satz 1 ist seit dem 26.11.2019 klargestellt, dass die Verwendung der Daten die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung und eingeschränkte Verarbeitung betrifft. Seit dem 1.7.2020 darf die Bundesagentur für Arbeit neben den Daten aus ihrem Geschäftsbereich auch den Migrationshintergrund i. S. v. § 281 Abs. 4 Satz 1 dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung stellen. Falls sich nicht alle Fragestellungen aus dem vorhandenen Datenmaterial beantworten ließen, dürfe das IAB für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Erhebungen durchführen. Eine Auskunftspflicht bestehe jedoch in diesen Fällen nicht. Voraussetzung für diese Erhebungen ist außerdem, dass auch andere statistische Quellen das benötigte Datenmaterial nicht hergeben. Hierzu ist auch auf Abs. 7 und komplementärer Regelungen hinzuweisen. Dem IAB wird auferlegt, alle Daten nur zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung zu nutzen und vor unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen (Abs. 5 Satz 3 und 4).
Rz. 17
Abs. 5 Satz 7 erlaubt es den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt, dem IAB Daten nach Maßgabe des § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz zu übermitteln.
Rz. 17a
Die Bereitstellung der Migrationshintergründe ist im Gesetzgebungsverfahren ausführlich begründet worden. Insbesondere erwartet die Politik Aufschlüsse über die erfolgreiche Integration in Erwerbstätigkeit. Die Haushaltsmittel für die Arbeitsförderung werden durch die Folgen der Corona-Pandemie deutlich knapper; derzeit ist offen, ob zur Schließung von Haushaltslücken gar wieder Darlehen oder Zuschüsse des Bundes erforderlich werden. In gleicher Weise muss, wenn auch teilweise zeitversetzt, mit einem deutlichen Anstieg der Leistungsberechtigten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gerechnet werden, die aus Steuermitteln zu erbringen ist. Daher ist die Erwartung berechtigt, dass die Nutzung des Migrationshintergrundes für die Forschung ein großes Potenzial dafür bildet, Erkenntnisse über den Stand der Integration, über Integrationsprozesse und -verläufe von Migranten der zweiten Generation zu gewinnen.
Rz. 18
Abs. 6 bildet die gesetzliche Grundlage für die sog. Historik-Datei des IAB. Diese Datei enthält Daten, die der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Meldepflicht der Arbeitgeber nach § 28a SGB IV zum Datenabgleich von den Rentenversicherungsträgern übermittelt werden, nachdem sie für Zwecke des Verwaltungsvollzugs nicht mehr benötigt werden. Gemäß der Gesetzesbegründung stellt die Regelung sicher, dass die dauerhaft zu speichernden Daten nicht mehr für Verwaltungszwecke verwendet werden dürften, sondern nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der Statistik und der nicht einzelfallbezogenen Planung. Die Regelung sei das Ergebnis einer Abwägung zwischen den berechtigten Datenschutzinteressen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und den Interessen der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Durch Anonymisierung der Daten werden erhobene Sozialdaten so verändert, dass Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. In Abs. 6 Satz 1 und 2 ist seit dem 26.11.2019 klargestellt, dass die Verwendung der Daten (auch in Fällen der Bereitstellung nach § 28a SGB IV) die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung und eingeschränkte Verarbeitung betrifft. Der Datenwirklichkeit entsprechend formuliert auch das Gesetz nunmehr ein Dateisystem statt lediglich einer einzelnen Datei.