Rz. 16
Abs. 6 folgt der Idee, dem Management der Bundesagentur für Arbeit die Entscheidung darüber zu überlassen, welche Dienststellen jeweils für die Leistungserbringung zuständig sein sollen. Damit kann abseits von rechtlichen Bindungen nach Effizienz und Effektivität über die für die Leistungsgewährung zuständigen Stellen entschieden werden. Die Regelung ermöglicht damit Zuständigkeitsregelungen. Aktuell werden Verwaltungsaufgaben und leistungsrechtliche Bearbeitungen bereits in Internen Services (IS) bzw. Operativen Services (OS) erledigt, die nicht in jeder Agentur für Arbeit vorgehalten werden, sondern ihren Sitz in einer Agentur für Arbeit mit Zuständigkeit für mehrere Agenturbezirke haben. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat auf dieser Grundlage auch beim Qualifizierungsgeld wiederum die Möglichkeit, eine abweichende Zuständigkeit in eigener Verantwortung festzulegen.
Rz. 17
Die Regelung gilt ohne jegliche Voraussetzungen, die für eine Zuständigkeitsübertragung erfüllt sein müssten. Sie nimmt Bezug auf die Zuständigkeitsregelungen nach den Abs. 1 bis 5 und umfasst daher von vornherein die dort geregelten Leistungen an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger. Es spricht viel dafür, dass die Bundesagentur für Arbeit ermächtigt ist, hinsichtlich aller Leistungen nach dem SGB III Zuständigkeitsübertragungen zu verfügen. Ist die Zuständigkeit zu prüfen, ist danach zuerst festzustellen, ob der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit eine Zuständigkeitsregelung nach Abs. 6 getroffen hat, und erst wenn das nicht der Fall ist, ist die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 5 zu prüfen.
Rz. 18
Die bedingungslose Ermächtigung hat insbesondere auch zur Folge, dass die Bundesagentur für Arbeit als Folge ihrer internen Reformen oder aufgrund neuerer Erkenntnisse jeweils die Zuständigkeiten anpassen kann. So wurden die Bezirke der Agenturen für Arbeit an die jeweiligen kommunalen Grenzen angepasst. Sie wird dabei gehalten sein, die betroffenen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger auf geeignete Weise über die angepassten Zuständigkeiten zu informieren und dadurch möglicherweise entstehende Rechtsnachteile zu verhindern. Andererseits kann sich ein Leistungsberechtigter aufgrund anderer für ihn ungünstigerer Umstände, etwa die Entfernung zur zuständigen Dienststelle, nicht mehr auf die Regelungen der Abs. 1 bis 5 berufen. Wichtige Zuständigkeitsentscheidungen werden mit dem Verwaltungsrat abzustimmen sein. Im Zweifel kann das für die Aufsicht zuständige BMAS eingreifen, sofern die Rechtsaufsicht betroffen ist (vgl. § 393 Abs. 1).