Rz. 12
Die Analyse der persönlichen Stärken gliedern die Agenturen für Arbeit nach den Kompetenzklassen
- Methodenkompetenz,
- Aktivitäts- und Umsetzungskompetenz,
- Sozial-kommunikative Kompetenz und
- personale Kompetenz.
Rz. 13
Die Analyse der persönlichen Stärken muss sich zu einem großen Teil auf die Einschätzungen des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden stützen. Spezifische Beurteilungskriterien können diese Einschätzung untermauern oder in Frage stellen. Der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende ist ggf. anzuhalten, seine Einschätzung näher darzulegen. Die Agenturen für Arbeit sollen nach den für sie geltenden Weisungen unbedingt vermeiden, die persönlichen Stärken auf einer Skala mit einem Wert festzulegen. Die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft wird durch IT-Software dabei unterstützt, sog. Brüche zwischen Stärken und Schwächen zu vermeiden. Stehen keine Handlungsoptionen zur Verfügung, werden die jeweiligen Kompetenzen selbst dann allein als Stärken erfasst, wenn ein Handlungsbedarf festgestellt wird (z. B. Methodenkompetenz, Kreativität, Führungskompetenz).
Rz. 14
Die persönliche Analyse der vorhandenen Schwächen wird anhand der Schlüsselgruppen für das Profiling aus dem 4-Phasen-Modell durchgeführt:
- Qualifikation,
- Leistungsfähigkeit,
- Motivation und
- Rahmenbedingungen.
Rz. 15
Die Potenzialanalyse geht dann anhand der Kriterien für die jeweilige Schlüsselgruppe vor, um bestehenden Handlungsbedarf bezogen auf den Zielberuf bzw. die Zieltätigkeit in vermittlungsrelevanter Hinsicht unter Berücksichtigung des individuell relevanten Arbeitsmarktes zu identifizieren. Eine Beurteilungsgrundlage wird anhand von Indikatoren aufgebaut, die mit Hilfe von Informationsquellen mit Auskünften über die einzelnen Merkmale und Kompetenzen Handlungsbedarfe in Bezug auf den Zielberuf bzw. die Zieltätigkeit aufdecken.
Für jedes Merkmal bzw. jede Kompetenz sind als Indikatoren bezeichnete Anhaltspunkte aufgeführt sowie mögliche Informationsquellen hierzu genannt, die Auskunft zu den Merkmalen/Kompetenzen geben können und so als Beurteilungsgrundlage für die Festlegung von Handlungsbedarfen oder Stärken im Hinblick auf eine Integration in den Zielberuf/die Zieltätigkeit dienen. In der Schwächenanalyse positiv formulierte Indikatoren sind dabei ein Hinweis dafür, dass kein vermittlungsrelevanter Handlungsbedarf gegeben ist. Die Merkmale im Kriterienkatalog sind nicht abschließend, es dürfen jedoch keine sachfremden Erwägungen oder Wertungen angestellt werden, die jeweilige fachliche Relevanz für eine Einbeziehung ist zwingend und muss deshalb belegbar sein und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Rz. 16
Grundsätzlich sind alle Angaben des Kunden der Agentur für Arbeit freiwillig. Auf die Beschränkungen des § 41 werden die Agenturen für Arbeit in diesem Zusammenhang hingewiesen. Die Erhebung dieser Daten kann ausschließlich anlassbezogen und grundsätzlich nur mit Einwilligung des Kunden erfolgen (Ausnahme: "Örtliche Mobilität" und "Betreuungsverhältnisse"). Die Informationen zu den Rahmenbedingungen unterliegen dabei dem besonderen Schutz des § 203 Strafgesetzbuch (StGB). Diese Daten sind nur im konkreten Einzelfall für die Erledigung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Nach § 203 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein Privatgeheimnis offenbart. Die Rechtsprechung fordert für eine Offenbarung daher immer die Einwilligungserklärung des Betroffenen. Um zu vermeiden, dass jemand unbefugt Kenntnis vom Inhalt dieser Informationen erlangt, werden die IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit auch mit systemseitiger Protokollerfassung ausgestattet. Systematische Abarbeitungen von Katalogen sind unzulässig, ggf. müssen die Agenturen für Arbeit auch Fachdienste einschalten. Die Agenturen für Arbeit sind angewiesen, ausschließlich im Einzelfall integrationsrelevante Sachverhalte anzusprechen und zu dokumentieren; es gilt für die Datenerhebung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unabdingbar erforderlicher Daten für die gesetzliche Aufgabenerledigung (§ 67a SGB X).
Rz. 17
Für die Einschätzung der Eignung sind der Bundesagentur für Arbeit zufolge häufig mehrere Informationsquellen möglich. Für Fragen der Eignung kann nicht ausschließlich auf Feststellungen des Berufspsychologischen Service referenziert werden, weil rechtlich auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ist. Einmalbeobachtungen genügen nicht.
Die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft unterscheidet im Analyseverlauf nicht nach Stärken und Schwächen, weil während der Betrachtung der Stärken i. d. R. gleichzeitig die Handlungsbedarfe offengelegt werden.