Rz. 45a
Ausländer mit Aufenthaltsgestattung sind seit dem 1.8.2019 in den Anwendungsbereich der einbezogen, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (§ 39a Satz 1). Das ist der Fall, wenn sie aus Eritrea oder Syrien stammen (die Herkunftsländer Irak, Iran und Somalia gehören seit August 2019 nicht mehr dazu). Dagegen wird bei Herkunft aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten nach Anlage II zu § 29a AsylG kraft Gesetzes vermutet, dass ein solcher rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Die Vermutung kann widerlegt werden.
Rz. 45b
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien auf dem Balkan sowie Ghana und Senegal in Afrika gelten als sichere Herkunftsstaaten, jedoch Algerien, Georgien, Marokko und Tunesien nicht.
Rz. 45c
Eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt dient nach der Gesetzesbegründung für das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz dazu, die Gefahr von späterer Langzeitarbeitslosigkeit zu verringern. Deshalb ist das Potenzial von gestatteten Personen, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, nach Auffassung des Gesetzgebers möglichst frühzeitig zu heben. Die der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stehenden vermittlungsunterstützenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung setzen, von den Beratungsleistungen nach dem Ersten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels in den §§ 29 bis 34 abgesehen, grundsätzlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus. Mit den Änderungen durch das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz zum 1.8.2019 wurde die zuvor in § 131 a. F. enthaltene Sonderregelung entfristet und in die allgemeinen Regelungen integriert. § 39a umschreibt seit dem 1.8.2019 den bis dahin bereits in § 131 enthaltenen Grundsatz, dass die Leistungen des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (Vermittlung, §§ 35 bis 39) auch für gestattete Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, erbracht werden können. Die Änderungen des § 40 (und des § 41) greifen die sachliche Reichweite der früheren Regelung in § 131 auf, wonach auch die Regelungen des Dritten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (§§ 40 bis 43) für diesen Personenkreis gelten. Die Änderungen des § 44 und des § 45 integrieren seither in diesem Zusammenhang die zuvor in § 131 enthaltene nur zeitlich befristete Möglichkeit, Leistungen aus dem Vermittlungsbudget und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung an diesen Personenkreis erbringen zu können, in die allgemeinen Regelungen. Mit den Änderungen zum 1.8.2019 wurde nunmehr unbefristet die Möglichkeit geschaffen, die für eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen vermittlungsunterstützenden Leistungen zu erbringen. Damit kann die Wartezeit bis zur grundsätzlichen Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, bereits genutzt werden, um z. B. Kompetenzfeststellungen und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beim Arbeitgeber durchzuführen, wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistungen im Übrigen gegeben sind. Dies kann einen Beitrag dazu leisten, gestatteten Ausländern, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, schneller in den Arbeitsmarkt einzugliedern, sobald ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Rz. 45d
Die nach Abs. 1 bestehende Verpflichtung der Agentur für Arbeit, Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten, als Soll-Vorschrift, gilt seit dem 1.8.2019 auch für den in § 39a definierten Personenkreis der gestatteten Ausländer. Die Agenturen für Arbeit haben bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen und diese an die technischen Entwicklungen anzupassen. Die Regelungen des Abs. 3 gelten nun auch für gestattete Ausländer mit guter Bleibeperspektive. Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über sie als Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Ausländer aufgenommen werden, ihnen ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. Von praktischer Relevanz ist die Möglichkeit der frühzeitigen Aufnahme des Ausländers mit Aufenthaltsgestattung, aber wegen § 61 AsylG ohne Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit, in die Informationseinrichtungen, auch die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit mit entsprechenden Hinweisen zum Sachstand, aufzunehmen.