Rz. 13
Notwendig für eine berufliche Eingliederung ist eine Förderung im Rahmen des § 44 nur, wenn und soweit ansonsten eine Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht zustande käme. Es liegt nahe, im Hinblick auf den regelmäßigen Zweck der Leistung, finanzielle Hindernisse abzumildern oder zu beseitigen, insoweit auch eine Begrenzung der Leistung, die der Höhe nach durch das Gesetz nicht (mehr) gedeckelt ist, anzunehmen. In diesem Rahmen wird stets auch angenommen werden können, dass die gewählte Höhe der Leistung auf der Rechtsfolgenseite angemessen ist. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget sollten allerdings weniger als Anreizsystem verstanden werden, überhaupt eine Beschäftigung aufzunehmen. Eine Anreizfunktion sollte insofern nur im Bereich der Anbahnung eine Rolle spielen. Überbrückungsleistungen bis zur ersten Lohn-/Gehaltszahlung aus der neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind kein tatsächlicher Anreiz im Sinne eines Vorteils, denn sie werden ja wieder verrechnet. Eine andere Betrachtung ist aber angezeigt, soweit durch eine Leistung aus dem Vermittlungsbudget das Arbeitsentgelt direkt oder indirekt erhöht wird; dabei ist allerdings der regelmäßig zeitlich begrenzte Förderungszeitraum zu berücksichtigen. Geeignet ist eine Leistung dann, wenn sie das Erreichen der gesteckten Eingliederungsziele unterstützt. Je nach Nähe zum Arbeitsmarkt kann es z. B. angezeigt sein, eine nur zeitlich befristete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber zu erreichen, bei dem der betroffene Arbeitnehmer bereits einmal oder auch schon wiederholt beschäftigt war. Ist eine berufliche Eingliederung auch in diesem Fall nur mit einer oder mehreren Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zu erreichen, liegt Notwendigkeit i. S. v. Abs. 1 vor. Ggf. kann sich für mehrere Leistungen auch ein unterschiedliches Urteil im Hinblick auf die Notwendigkeit ergeben. Notwendig bedeutet allerdings nicht, dass der Betroffene bedürftig sein muss, um Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten zu können. Deshalb spielt eine ggf. vorhandene Eigenleistungsfähigkeit oder auch die mögliche Unterstützung durch Angehörige bei der Frage der Notwendigkeit der Förderung für eine berufliche Eingliederung keine Rolle. Ggf. vorhandenes Einkommen und Vermögen kann aber zu berücksichtigen sein, wenn die Agentur für Arbeit über das Ob und Wie der Förderung durch Ermessen entscheidet, ohne dass eine Cent-genaue Prüfung vorzunehmen wäre. Die Agentur für Arbeit steht in der Pflicht, die ihr anvertrauten Mittel der Versichertengemeinschaft wirtschaftlich und sparsam zu verwenden und Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Ansprüche gegen andere Leistungsträger schließen jedoch nach Maßgabe des § 22 Leistungen aus dem Vermittlungsbudget aus, es denn, von dort werden die Leistungen verweigert (vgl. § 23). Das trifft typischerweise auf Leistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie der Rehabilitation zu. Hat sich ein Empfänger von Alg in einer Eingliederungsvereinbarung zu einer bestimmten Anzahl regelmäßiger Bewerbungen für die Dauer der Arbeitslosigkeit verpflichtet und die Bundesagentur für Arbeit ihm im Gegenzug Unterstützung auch in Form einer Pauschale i. H. v. 5,00 EUR je Bewerbung für die Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung zugesagt, so muss diese Vereinbarung bei einer späteren Entscheidung der Bundesagentur über ein Vermittlungsbudget zur Förderung der Bewerbungskosten berücksichtigt werden. Eine Abweichung von den Abreden in der Eingliederungsvereinbarung zulasten des Arbeitslosen bei der Festlegung des Vermittlungsbudgets kann dann einen Ermessensfehler darstellen (SG Nürnberg, Urteil v. 29.1.2021, S 22 AL 207/20).
Rz. 14
Der zukünftige Arbeitgeber ist hingegen nicht verpflichtet, entsprechende Leistungen zu erbringen. Von dem Arbeitslosen kann auch nicht erwartet werden, dass er ggf. entsprechende Leistungen beim Arbeitgeber einfordert (kein regelmäßiger arbeitsrechtlicher Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei vorausschauender Betrachtung). Gleichartige Leistungen durch den Arbeitgeber schließen die Leistungsgewährung nach Abs. 1 gleichwohl in jedem Fall aus. In der Förderungspraxis wird zu unterscheiden sein, ob der Agentur für Arbeit bereits amtsbekannt ist, dass der Arbeitgeber spezifische Leistungen erbringt bzw. Vorleistungen des Arbeitnehmers erstattet, was zur Ablehnung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget führen muss, ob bekannt ist, dass der Arbeitgeber generell keine gleichartigen Leistungen erbringt oder ob die tatsächliche Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung noch so weit entfernt ist, dass eine Prognose darüber anzustellen ist, ob der Arbeitgeber voraussichtlich entsprechende Leistungen erbringen wird oder nicht. Steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass solche Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht gewährt werden, können Leistungen aus dem Vermittlungsbudget rechtmäßig erbracht werden.
Rz. 14a
Der Versicherungspflicht unter...