Rz. 24
Der Gesetzgeber hat keine konkreten Leistungen für das Vermittlungsbudget benannt oder definiert. Es bietet sich an, einzelne Leistungen anhand des früheren Rechts, das in § 44 aufgegangen ist, darzustellen:
- Bewerbungskosten,
- Reisekosten,
- Geldleistungen zur Überbrückung der Zeit bis zur ersten Lohn-/Gehaltszahlung,
- Kosten für Arbeitskleidung und -gerät,
- Fahrtkosten,
- Trennungs- und Umzugskostenbeihilfe.
Rz. 25
Bewerbungskosten sind begrifflich alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Bewerbung stehen. Darunter fallen insbesondere Bewerbungsmappen, Fotos, Porto usw., im Ergebnis alle für eine Bewerbung notwendigen Aufwendungen, die üblicherweise bei einer Bewerbung anfallen. Im Einzelfall können auch unübliche Aufwendungen anfallen, die aber für die speziell in Rede stehende Bewerbung gleichwohl als notwendig einzustufen sind.
Rz. 26
Aus dem Vermittlungsbudget können auch Kosten erstattet werden, die noch nicht unmittelbar zu einer konkreten Bewerbung gehören, aber Bewerbungen vorbereiten oder vorbereiten können, etwa Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit einem Arbeitgeber, soweit es sich um berufsspezifische Beschäftigungsmöglichkeiten handelt, also nicht lediglich das allgemeine Stellenangebotskontingent in Tageszeitungen.
Rz. 27
Grundsätzlich werden auch Aufwendungen im Zusammenhang mit moderner Kommunikationspraxis (Internet, Social Media usw., dazugehörige Hardware und Vertragskosten) als im Zusammenhang mit üblicherweise mit einer Bewerbung einhergehenden Kosten stehenden Aufwendungen anzusehen sein. Entscheidend für eine Förderung ist jedoch, dass die jeweiligen Aufwendungen zumindest überwiegend und neu für die jeweilige Bewerbung entstehen. Es ist also durchaus denkbar, dass Aufwendungen erstattet werden, etwa die Beschaffung einer Software zur Unterstützung der Abfassung von Bewerbungen, wenn üblicherweise entsprechende Bewerbungen in der in Rede stehenden Branche erwartet werden. Es werden aber keine Förderungsleistungen für den bereits vorhandenen PC/Drucker erbracht. Kritisch sind auch laufende Gebühren und ähnliche Aufwendungen zu sehen, insbesondere, wenn daneben auch kostenfreie Dienste verfügbar sind.
Rz. 28
Unter die wegen der Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fallen Aufwendungen, die nach Abs. 1 förderbar bzw. erstattungsfähig sind, fallen auch damit im Zusammenhang stehende tatsächliche Reisekosten, soweit die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig und angemessen ist und die Kosten nicht vom Arbeitgeber getragen werden. Damit ist der gesetzliche Rahmen abgesteckt. Die Regelung enthält keine Bindung an ein bestimmtes Verkehrsmittel. Es ist also im Einzelfall darüber zu entscheiden, welche Förderung der gesetzlichen Regelung entspricht. Die jeweiligen Vermittlungsfachkräfte in der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter haben die einschlägigen Haushaltsgrundsätze zu beachten. Auch für die Förderung mit Reisekosten können Pauschalen vorgesehen werden.
Rz. 29
Zunächst müssen die Reisekosten für die berufliche Eingliederung notwendig sein. Das steht insbesondere in Frage, wenn es sich nicht um Reisekosten unmittelbar zu einem Vorstellungsgespräch bei einem Arbeitgeber handelt, zur Arbeitsaufnahme bei dem Arbeitgeber oder entsprechende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit verlangten Eigenbemühungen nachgewiesen werden oder vorgesehen sind. Kritisch sind also insbesondere Reisekosten aufgrund von indirekten Aktivitäten, die der Anbahnung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen sein können, etwa die Fahrt zu einer Messe, zum Berufsinformationszentrum. Über die Notwendigkeit befindet die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Vorhersehbare unzweckmäßige Aktivitäten, die mit Reisekosten verbunden sind, können im Regelfall nicht notwendig für eine berufliche Eingliederung sein.
Rz. 30
Zur Prüfung der Angemessenheit von Reisekosten muss zunächst festgestellt werden, welche Verkehrsmittel sinnvollerweise für die Reise in Betracht kommen, dem Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden insbesondere zumutbar sind. Unter denjenigen ist dann nicht das bequemste Verkehrsmittel für den Antragsteller angemessen, sondern meist das günstigste Verkehrsmittel. Im Einzelfall ist eine davon abweichende Entscheidung möglich, wenn unter mehreren angemessenen Verkehrsmitteln das ausgewählte zugleich das zweckmäßigere ist. Der Einsatz von Pauschalen kommt aber nur insofern in Betracht, als sich diese auf das günstigste Verkehrsmittel bezieht, der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende aber gleichwohl ein anderes Verkehrsmittel wählt. In diesem Rahmen können Flugkosten ebenso förderungsfähig sein wie die Aufwendungen für ein Taxi, die Nutzung des privaten PKW oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Aufwendungen für Fahrten mit dem privateigenen PKW können mit einer Kilometerpauschale abgegolten werden, die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel sind im Regelfall amtsbekannt. Selbstverständlich kann die Agentur für Arbeit auch F...