Rz. 58
Abs. 3 Satz 1 ermächtigt die Agenturen für Arbeit, den Umfang der Leistungen festzulegen und ggf. Pauschalen einzusetzen. Im Regelfall werden ausgelegte Kosten erstattet, eine Eigenleistungsfähigkeit wird nur geprüft, wenn sich dafür deutliche Anhaltspunkte ergeben. In Betracht kommen insofern nur verwaltungsinterne, das Ermessen lenkende Weisungen an die oder innerhalb der Agenturen für Arbeit. Durch diese dürfen gesetzliche Vorschriften nicht umgangen werden. Sie dienen allein dazu, eine grundsätzliche Gleichbehandlung im Anwendungsbereich sicherzustellen, nicht aber eine betragsmäßige Gleichheit der Förderung. Das macht den Sinn dezentraler Bemessungskompetenzen aus, denn damit kann den unterschiedlichen Kosten vor Ort durch eine unterschiedliche Förderung Rechnung getragen werden, was im Ergebnis mehr Leistungsgerechtigkeit bedeutet als betragsmäßig gleiche Förderungen bundesweit. Ebenso dürfen Leistungen nicht erbracht werden, die bereits aufgrund gesetzlicher Vorschrift (vom Arbeitgeber) zu erbringen sind.
Rz. 59
Mit Pauschalen kann die Agentur für Arbeit anhand von durchschnittlichen Leistungsbeträgen, die im Regelfall auskömmlich sind, den Verwaltungsaufwand für Leistungsberechnungen eindämmen. Die eingesparten Ressourcen können für gesteigerte Vermittlungsaktivitäten verwendet werden.
Rz. 60
Der Einsatz von Pauschalen erlaubt auch eine gezieltere Steuerung der Aktivitäten der Leistungsberechtigten. So kann die Agentur für Arbeit auch eine monatliche Pauschale für Bewerbungskosten festsetzen und damit in Verbindung mit der Eingliederungsvereinbarung erreichen, dass Bewerbungen in begrenzter Anzahl, dafür aber zielgerichteter erfolgen.
Bei der Festlegung einer Pauschale zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Bewerbungskosten eines Arbeitslosen muss zur Sicherung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zwischen verschiedenen Bewerbungsarten differenziert werden, wenn für diese jeweils unterschiedlich hohe Kosten entstehen (hier: Unterscheidung von Online-Bewerbungen und papiergebundenen Bewerbungen: SG Nürnberg, Urteil v. 29.1.2021, S 22 AL 207/20).
Rz. 61
Abs. 3 Satz 2 schließt Leistungen zum Lebensunterhalt aus, um in erster Linie eine Doppelversorgung von leistungsberechtigten Personen zu verhindern. Leistungsbestandteile, die z. B. bei Leistungsbeziehern in der gewährten Berufsausbildungsbeihilfe, dem Übergangsgeld oder dem Regelbedarf nach dem SGB II bereits enthalten sind und den Bedarf decken, der aus dem Vermittlungsbudget beansprucht wird, soll nicht noch einmal gewährt werden.
Rz. 62
Diese grundsätzlich richtige und gerechtfertigte Überlegung muss förderungsrechtlich restriktiv ausgelegt werden. Dazu bedarf es eines strengen Vergleichs des aktuellen Bedarfs mit den bereitgestellten Mitteln und den Möglichkeiten der kurzfristigen Einflussnahme der leistungsberechtigten Personen darauf. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Bedarf dem klassischen Bedarf aus dem Vermittlungsbudget zuzuordnen ist, dabei darf auch der Gedanke der früheren freien Förderung einbezogen werden. Ist das der Fall, etwa nicht vorhandene, aber berufstypische Kleidung, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Bedarf den gewährten Leistungen zugeordnet werden kann, also z. B. in der Berufsausbildungsbeihilfe enthalten ist oder von der Leistung für den Regelbedarf nach dem SGB II umfasst wird. Ist auch das der Fall, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob der Bedarf dem einmaligen Bedarf zuzurechnen ist. Wenn auch das festgestellt werden kann, ist darüber zu befinden, ob der Bedarf in der konkreten Situation angespart werden konnte, etwa aufgrund des vergleichsweise geringen Bedarfs oder der Dauer des Bezuges von Leistungen zum Lebensunterhalt. Die Überlegungen sind denen für einen Zuschlag zum Alg II während einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung für spezielle ungedeckte Bedarfe vergleichbar, die letztlich wegen der Maßnahme auftreten, hier jedoch wegen der Anbahnung oder wegen der Aufnahme der Beschäftigung. Letztlich müssen die zu fördernden Aufwendungen angemessen sein, also aus Sicht der Fachkraft der Agentur für Arbeit (oder des Jobcenters) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der durch die Förderung erreicht oder angestrebt wird.
Rz. 63
Das Verbot des Abs. 3 Satz 3 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der regelungsreduzierten Förderungsmöglichkeit durch ein Vermittlungsbudget. Die dezentrale Kompetenz zur Festlegung der Leistungen dem Umfang nach einschließlich der Möglichkeit, Pauschalen festzusetzen, darf nach Ansicht des Gesetzgebers richtigerweise nicht dazu führen, dass bewusste Beschränkungen und Hürden, die der Gesetzgeber bei anderen Leistungen nach dem SGB III gesetzt hat, durch Entscheidungen im Rahmen des § 44 außer Kraft gesetzt werden. Der Einsatz des Vermittlungsbudgets für entsprechende Fallkonstellationen bei anderen Leistungen wie auch die Erhöhung der Leistungen wären gleichermaßen rechtswidrig.
Rz. 64
Auch wenn die Vorschrift auf and...