Rz. 39a
Der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses bzw. eines gleichwertigen Abschlusses nach Abs. 3 wird im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Weiterbildungskosten zu den Vorbereitungsmaßnahmen gefördert. Jeder Arbeitnehmer erhält damit die Gelegenheit, den Hauptschulabschluss nachzuholen, wenn er nach einer Prognose der Vermittlungs- oder Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit nach seinen individuellen Fähigkeiten voraussichtlich dazu in der Lage ist. Ggf. werden die Berufspsychologischen Dienste der Agenturen für Arbeit (BPS) über die Eignung befinden müssen.
Rz. 39b
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Bei leistungsschwachen und gering qualifizierten Arbeitnehmern ohne Hauptschulabschluss ist dessen nachträglicher Erwerb ggf. vorrangig vor dem Erwerb von Grundkompetenzen. Die Fachkraft der Agentur für Arbeit hat im Einzelfall einzuschätzen, welche Maßnahme zielführender ist. Der zu fördernde Arbeitnehmer muss allerdings ebenfalls mindestens 3 Jahre beruflich tätig gewesen sein. Die frühere Verweisung in Abs. 3 Satz 2 auf Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HS 2 a. F. ist mit Wirkung zum 29.5.2020 auf Abs. 2 Satz 2 angepasst worden.
Rz. 39c
Die Vorbereitungsmaßnahmen werden regelmäßig mit beruflicher Weiterbildung i. S. v. konkreten berufsfachlichen Bildungszielen mit regionaler Arbeitsmarktrelevanz verbunden, weil sich durch eine Verknüpfung von Theorie und Praxis die Eingliederungschancen erhöhen. Die Integration in eine Weiterbildung ist der ausdrückliche gesetzgeberische Auftrag. Die beruflichen Qualifizierungsinhalte werden in aller Regel mindestens 50 % der Maßnahme ausmachen, damit der Charakter der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme erhalten bleibt. Für die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss sind mindestens 400 Unterrichtsstunden zu veranschlagen. Maßnahmen, die ausschließlich auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, sind nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen.
Rz. 39d
Die Vorbereitungsmaßnahmen müssen sich hinsichtlich des schulischen Teils an die Vorgaben und Ordnungen der Bundesländer ausrichten. Diese sind auch vorrangig verantwortlich für Schulabschlüsse. Inhaltlich sind die Prüfungsordnungen für Nichtschüler maßgebend.
Rz. 39e
Die Aufgabe, eine Kostenbeteiligung der Länder einzufordern, übernehmen anders als nach der Gesetzesbegründung die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihres Aufgabenportfolios (vgl. § 367 Abs. 3). Kommt eine Kostenbeteiligung der Länder nicht oder aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit oder des Bundes nur in unbefriedigendem Umfang zustande, ändert das nichts an dem Rechtsanspruch auf die Förderung bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Rz. 39f
Abs. 3 Satz 3 schließt Leistungen der Arbeitsförderung aus, soweit Leistungen durch Dritte erbracht werden. Damit will der Gesetzgeber Doppelförderungen vermeiden.