Rz. 11
Abs. 1 Satz 1 enthält aufgelistet in den Nr. 1 bis 5 weitere spezielle Voraussetzungen für eine Förderung, die über die allgemeinen Anforderungen des 1. Halbsatzes hinausgehen. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, auch in Bezug auf die im 1. Halbsatz genannten Voraussetzungen.
Rz. 12
Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht gefördert werden sollten auch schon nach früherer Rechtslage z. B. Maßnahmen, die in aktualisierte Software einführen und schulen, die im Betrieb verwendet wird. Dasselbe gilt für Einweisungen in neue Maschinen, die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zukünftig bedienen sollen. Eine teilweise auch betriebsbezogene Weiterbildung ist von einer Förderung nicht ausgeschlossen, neben der Vorbereitung auf die weitere Beschäftigung im Betrieb ggf. bis zum Eintritt in das Rentenalter sollen die Arbeitnehmer aber auch darauf vorbereitet werden, durch Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit ggf. auch als ältere Arbeitnehmer noch bei einem anderen Betrieb neu anfangen zu können.
Rz. 13
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 stellt auf eine abgeschlossene Berufsausbildung ab. Dafür ist aus der Sicht des Gesetzgebers die Regelausbildung maßgebend, die mindestens 2 Jahre dauert und diese Dauer in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelt ist. Liegt diese noch nicht 2 (bis 31.3.2024: 4) Jahre zurück, will der Gesetzgeber die berufliche Weiterbildung nicht aus öffentlichen Mitteln fördern, auch nicht aus dem Beitragsaufkommen bei der Bundesagentur für Arbeit. Insoweit ist der betroffene Arbeitgeber als vorrangiger Finanzier anzusehen. Die frühere Frist von 4 Jahren findet wie die ab 1.4.2024 geltende Frist von 2 Jahren in der Norm keinen Anknüpfungspunkt, damit muss nicht wie nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von dem Tag der Antragstellung ausgegangen werden. Maßgebend dürfte insofern der Tag der Entscheidung der Agentur für Arbeit über die Förderung sein. Der Zugang zur beruflichen Weiterbildungsförderung soll ab 1.4.2024 für eine größere Anzahl an Arbeitnehmern ermöglicht werden. In die Förderung sollen auch Arbeitnehmer einbezogen werden, deren Berufsabschluss 2 Jahre zurückliegt. Der frühere Zugang unterstützt Arbeitnehmer der Gesetzesbegründung zufolge bei der Anpassung und Fortentwicklung ihrer Qualifikationen und verbessert damit ihre individuelle Beschäftigungsfähigkeit.
Rz. 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 stellt darauf ab, ob und wann der Arbeitnehmer bereits für eine berufliche Weiterbildung aus öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Ist dies innerhalb von 2 Jahren (bis 31.3.2024: 4 Jahren) vor der aktuellen Antragstellung geschehen, scheidet eine Förderung im Regelfall aus, der Arbeitgeber müsste sie vollständig finanzieren. Die Förderung mit öffentlichen Mitteln verdeutlicht in diesem Zusammenhang den Vorrang des Arbeitgebers zur Weiterbildung seiner Arbeitnehmer. Ausnahmen waren aber schon nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a. F. zugelassen und mussten im Einzelfall von der zuständigen Fachkraft der Agentur für Arbeit festgestellt und aktenkundig gemacht werden. Anders als nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf zum Qualifizierungschancengesetz kam es aber nicht darauf an, aus welchen Mitteln genau die Förderung erfolgt ist (Bund, Land, Kommune), entscheidend war, dass keine Geldmittel zu § 82 dafür eingesetzt worden sind, die berufliche Weiterbildung vollständig zu finanzieren. Die frühere Förderung sollte nur dann einer (erneuten) Förderung entgegenstehen, wenn es sich dabei um eine bereits von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern geförderte berufliche Weiterbildung für beschäftigte Arbeitnehmer nach der neuen Regelung des § 82 handelte. Zu keinem Förderausschluss führten damit Weiterbildungen, die auf anderer Rechtsgrundlage gefördert wurden, etwa die Förderung von arbeitslosen, von Arbeitslosigkeit bedrohten oder geringqualifizierten Arbeitnehmern nach § 81 oder Weiterbildungen, die außerhalb der Arbeitsförderung z. B. im Rahmen von ESF- oder Länderförderprogrammen finanziert wurden.
Die Bundesregierung hatte die Forderung des Bundesrates abgelehnt, nur auf das letzte Jahr zurückzublicken. Die (betriebliche) Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer liegt demnach in der vorrangigen Verantwortung der Arbeitgeber bzw. der Sozialpartner, z. B. auch im Falle von tarifvertraglichen Regelungen zur betrieblichen Weiterbildung. Die frühere Zeitspanne von 4 Jahren orientierte sich an der schon im geltenden Recht nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 enthaltenen Regelung, nach der bei einer mehr als 4 Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit davon ausgegangen wurde, dass eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausgeübt werden kann. Nach der Neufassung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt seit dem 1.4.2024 eine verkürzte Frist von 2 Jahren. Der Zeitraum zwischen der Teilnahme an den geförderten Maßnahmen nach dieser Vorschrift wird nach der Gesetzesbegründung verkürzt, sodass bereits nach Ablauf von 2 Jahren erneut eine Förderung der beruflichen Weiterbildung in Anspruch genommen ...