Rz. 6

Abs. 1 bestimmt abschließend, aber auch erschöpfend, welche Fahrkosten übernommen werden können. Die Übernahme liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit, das pflichtgemäß auszuüben ist (§ 81 Abs. 1 Satz 1). Der Rechtsanspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe geht durch die Verweisung auf § 63 Abs. 1 und 3 nicht auf die Fahrkostenübernahme nach § 85 über. Aus dem Ermessen folgt insbesondere, dass die Übernahme nicht deshalb verweigert werden darf, weil die Haushaltsmittel ausgeschöpft worden sind. Die Agentur für Arbeit hat die Bewirtschaftung so vorzunehmen, dass Haushaltsmittel über das Kalenderjahr verteilt zur Verfügung stehen.

 

Rz. 7

Die Fahrkostenregelungen gelten nicht gleichermaßen für inländische wie ausländische Weiterbildungsmaßnahmen. Bei ausländischen Weiterbildungsmaßnahmen wäre § 63 Abs. 2 zu beachten; das Gesetz enthält aber keine Verweisung auf diese Vorschrift.

 

Rz. 8

Da es sich bei den Fahrkosten nicht um eine Entfernungspauschale handelt, ist es für die Kostenübernahme erheblich, welches Verkehrsmittel der Teilnehmer an der Maßnahme tatsächlich benutzt. Voraussetzung für eine Übernahme ist jedoch, dass Fahrkosten tatsächlich anfallen. Allerdings können nach Auffassung des SG Karlsruhe, der nicht zu folgen ist, auch Fahrkosten zu übernehmen sein, die wegen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ohnehin anfallen (SG Karlsruhe, Urteil v. 24.1.2017, S 17 AL 2324/16, info also 2017 S. 120). Das könnte z. B. auf einen Sachverhalt zutreffen, bei dem eine vorhandene Pendelmonatsfahrkarte nicht genutzt wird, weil für den Besuch der beruflichen Bildungsmaßnahme auf den privaten Pkw zurückgegriffen wird. Eine Übernahme ist ausgeschlossen, soweit Fahrkosten von Dritten übernommen werden oder z. B. aufgrund einer Behinderung öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich in Anspruch genommen werden können. Jede kostenmäßige Abdeckung ist zu berücksichtigen. Zu unterscheiden ist nach Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Nutzung sonstiger Verkehrsmittel und nach Pendelfahrten.

 

Rz. 9

Die Fahrkostenerstattung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen, sowohl zur Verminderung wie auch zur Erhöhung der Fahrkosten, etwa nach einem Umzug während der Maßnahme. Dagegen werden ausschließlich Fahrkostenerhöhungen in nicht nur geringfügigem Umfang, also monatlich mehr als 5,00 EUR, berücksichtigt, wenn die Maßnahme nach einem entsprechenden Antrag noch mindestens zwei weitere Monate andauert.

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