Kommentar

Der einseitige Abbruch von Vertragsverhandlungen durch einen Partner kann unter Umständen Schadensersatzansprüche des anderen Partners begründen, so z. B. wenn dieser im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags bereits Aufwendungen gemacht hatte. Der Ersatzanspruch besteht allerdings nur, wenn der andere Teil den Vertragsabschluß später ohne triftigen Grund ablehnt.Strengere Anforderungen gelten bei einem formbedürftigen Vertrag, also z. B. bei einem Grundstückskaufvertrag, der notariell beurkundet werden muß ( § 313 BGB ). Hier soll wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstandes eine Bindung ohne Einhaltung der Form verhindert werden. Andererseits bedeutet eine Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens einen indirekten Zwang zum Vertragsabschluß. Deshalb löst bei einem formbedürftigen Vertrag der Abbruch der Vertragsverhandlungen nur dann einen Ersatzanspruch des anderen Partners aus, wenn das Verhalten des Abbrechenden einen schweren Verstoß gegen das Gebot zu redlichem Verhalten bei den Vertragsverhandlungen darstellt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.03.1996, V ZR 332/94

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