Leitsatz

Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter als gemeinschafts-gebundener Anspruch

 

Normenkette

§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 47 Satz 2 WEG; positive Vertragsverletzung nach BGB a.F.

 

Kommentar

  1. Verletzt der Wohnungseigentumsverwalter seine Pflichten nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG bzw. § 665 BGB, Eigentümerbeschlüsse weisungsgemäß auszuführen (hier: sachverständige Abnahme des Gemeinschaftseigentums), stehen Ansprüche auf weisungsgemäße Ausführung und ggf. auch auf Schadensersatz nur der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu (ein Individualrecht des einzelnen Eigentümers wird hier nach h. R. M. abgelehnt, vgl. bereits BGH, NJW 1992, 1091).
  2. Ein solcher Individualanspruch für einen einzelnen Eigentümer auf Schadensersatz (vgl. BGH v. 2.10.1991, V ZB 9/91, NJW 1992, 182) kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass ein einzelner Eigentümer den Verwalter unbefugt abgemahnt hat und die im daraus entstehenden Anwaltskosten geltend macht.
 

Link zur Entscheidung

KG v. 12.5.2003, 24 W 279/02, NZM 17/2003, 683KG Berlin, Beschluss vom 12.05.2003, 24 W 279/02

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