Leitsatz

Treten infolge eines Mietmangels Schäden an Sachen des Mieters ein, muss dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Vermieters findet nicht statt.

 

Fakten:

Der Mieter verlangt Schadensersatz für Feuchtigkeitsschäden an Rohren, die er in einer gemieteten Halle eingelagert hatte. Durch das Hallendach dringender Regen hatte die dort gelagerten Rohre beschädigt. Nachdem der Vermieter das Dach reparieren ließ, sei erneut Wasser durch das Hallendach eingedrungen und habe neue, zuvor unbeschädigte Rohre beschädigt. Der BGH gibt dem Vermieter Recht: Grundsätzlich muss der Mieter die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs beweisen. Der Mieter hat hier zwar bewiesen, dass das Hallendach aufgrund eines anfänglichen Mangels auch nach der Reparatur noch undicht war und dass dadurch Wasser in die Halle eingetreten ist. Er konnte aber nicht beweisen, dass die vor dem zweiten Wassereintritt eingelagerten Rohre neu und unbeschädigt waren.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.06.2006, XII ZR 47/04

FAZIT:

Grundsätzlich gilt: Der Mieter kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache bei Abschluss des Vertrags vorhanden ist oder später durch Verschulden des Vermieters entsteht. Dabei muss der Mieter den Mietmangel beweisen, der Vermieter muss beweisen, dass der Mietmangel nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Der Mieter muss des Weiteren beweisen, dass der Mietmangel an seinen Sachen einen Schaden verursacht hat und wie hoch dieser Schaden ist.

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