Ausgangssituation
Die Scheidungsvereinbarung soll die Abwicklung der gescheiterten Ehe umsetzen. Es sind zunächst die konkreten und sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung ergebenden Scheidungsfolgen fallbezogen zu ermitteln und mit dem Mandanten zu erläutern, bevor die Vorstellungen der Eheleute konkret geprüft und die Möglichkeiten der Umsetzung ihrer Vorstellungen erörtert werden.
Rechtlicher Hintergrund
Nach der bis zum 31.8.2009 geltenden gesetzlichen Regelung in § 630 ZPO a.F. musste ein Scheidungsantrag die Mitteilung enthalten, dass auch der andere Ehegatte die Scheidung beantragen bzw. dieser zustimmen wird. Bei gemeinschaftlichen Kindern war eine Einigung bezüglich der elterlichen Sorge notwendig, § 630 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. Schließlich verlangte § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. eine Einigung der Eheleute über den Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie über die Gegenstände der Hausratsverordnung. Die Einigung sollte der Form des § 630 Abs. 3 ZPO a.F. genügen (vollstreckbarer Titel).
Die Erfordernisse des § 630 ZPO sind entfallen. Der Begriff der "einverständlichen Scheidung" wurde durch das FamFG neu definiert, weil eine Regelung über bestimmte Scheidungsfolgen nicht mehr Voraussetzung für die unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs. 1 BGB ist. Die Familiengerichte können nunmehr in Fällen, in denen die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide geschieden werden wollen, ohne eine Regelung über die Ehescheidungsfolgen getroffen zu haben, kraft dieser Vermutung das Scheitern der Ehe feststellen und die Scheidung aussprechen. Weitere Feststellungen zum Scheitern der Ehe sind bei beiderseitiger Scheidungswilligkeit nicht erforderlich.
Gleichwohl empfiehlt sich auch nach Inkrafttreten des FamFG eine Regelung der Scheidungsfolgen in einem notariellen Vertrag, nicht zuletzt zur Kostenersparnis. Bei vorheriger Regelung der Scheidungsfolgen ist nur die anwaltliche Vertretung des Antragstellers des Ehescheidungsverfahrens nach § 114 Abs. 1 FamFG unerlässlich. Der Antragsgegner kann ohne anwaltliche Vertretung die Zustimmung zur Ehescheidung erklären, § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG.
Eine Regelung der Ehescheidungsfolgen durch Vertrag empfiehlt sich jedoch primär zur Vermeidung von Streitigkeiten hierüber noch jahrelang nach der Ehescheidung. Bei Herbeiführung einer Scheidungsvereinbarung können solche Auseinandersetzungen z.B. in Form von Abänderungsanträgen zwar nicht für alle Zukunft grundsätzlich vermieden werden. Gleichwohl ist sie sinnvoll und ratsam zur Klärung aller anlässlich der Ehescheidung anstehenden Fragen.
Scheidungsfolgenvereinbarungen sind – soweit sie außergerichtlich herbeigeführt werden – nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 1000 (Einigungsgebühr) bzw. Nr. 2300 (Geschäftsgebühr) abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vergleich nur außergerichtlich besprochen und abgeschlossen und nachfolgend notariell beurkundet wurde. Ferner kann nach dem Gegenstandswert eines gerichtlich protokollierten Vergleichs eine Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 1000 in Höhe des 1,5-fachen Gebührensatzes abgerechnet werden.
Parallel zu den in dem gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren können auch die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 1000 (Einigungsgebühr) bzw. Nr. 2300 (Geschäftsgebühr) anfallen.
Bei notarieller Beurkundung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Beauftragung gemäß § 24 Abs. 3 KostO der fünffache Jahresbetrag der gesetzlich geschuldeten wiederkehrenden Leistungen als maßgeblicher Wert. Entsprechendes gilt für den Kindesunterhalt, der für jedes Kind getrennt bewertet wird. Werden Vereinbarungen hinsichtlich der elterlichen Sorge sowie des Umgangsrechts getroffen, richtet sich der Wert nach § 45 FamGKG.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
Häufig wird lange Zeit nach der Ehescheidung eine Abänderung der in der Scheidungsvereinbarung getroffenen Regelung zum nachehelichen Unterhalt aufgrund der Veränderung der finanziellen Situation des Unterhaltsverpflichteten und/oder des Unterhaltsberechtigten erforderlich. Im Hinblick auf das Risiko der Abänderung sollten die Grundlagen der Unterhaltsbemessung exakt und detailliert in die Vereinbarung aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, wonach eine spätere Anpassung des Unterhalts nur auf der Grundlage der bisherigen Vereinbarung möglich sein soll (BGH, FamRZ 1992, 539; FamRZ 2001, 1687). Bei der Abänderung einer Vereinbarung erfolgt keine freie, vom bisherigen Titel unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts. Lässt sich für einzelne Teile der Vereinbarung kein Parteiwille mehr feststellen oder sind die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar, ist für diesen Teil eine Neuberechnung wie bei einer Erstfestsetzung vorzunehmen (BGH, FamRZ 1987, 257; FamRZ 2001, 1140).
Im Übrigen unterliegen auch Scheidungsvereinbarungen der richterlichen Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen der familienrechtlichen Kernbereichslehre. Auch hierauf ...