Rz. 3
Der Verpflichtung privater und öffentlicher Arbeitgeber, die über eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen verfügen, auf einem gesetzlich festgelegten Anteil dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, gehört zu den wesentlichen Instrumentarien des Schwerbehindertenrechts zur Teilhabe schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben, sie ist zusammen mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe im Falle der Nichterfüllung dieser Beschäftigungspflicht (vgl. § 160) ein Kernstück der Arbeitsmarktpolitik für schwerbehinderte Menschen.
Rz. 4
Die Beschäftigungspflicht besteht als öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber dem Staat (BAG, Urteil v. 1.8.1985, 2 AZR 101/83). Sie gibt dem einzelnen schwerbehinderten Menschen aber keinen Anspruch auf Einstellung und Beschäftigung. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 164 Abs. 2 ein Benachteiligungsverbot und einen Anspruch auf Entschädigung bei Verstoß gegen dieses Benachteiligungsverbot eingeführt (vgl. hierzu § 164 Abs. 2 Nr. 2 und 3).
Rz. 5
Beschäftigungspflichtig sind öffentliche und private Arbeitgeber, nicht die einzelnen Betriebe und Dienststellen. Arbeitgeber ist jeder, der über Arbeitsplätze (i. S. d. § 156 Abs. 1) verfügt: natürliche und juristische Personen (zur Anrechnung schwerbehinderter Arbeitgeber auf Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, vgl. § 158 Abs. 3 und Anm.). Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber sind auch nichtrechtsfähige Personengemeinschaften, so Vereine, Stiftungen, auch ausländische Arbeitgeber mit ihren Arbeitsplätzen im Inland.
Nicht beschäftigungspflichtig sind die alliierten Streitkräfte sowie die NATO-Dienststellen.
Rz. 6
Der Begriff "Arbeitgeber" hat Bedeutung für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Wegen der Anknüpfung an den Begriff "Arbeitgeber" kommt es für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nicht auf die Verhältnisse in den einzelnen Betrieben oder Dienststellen des Arbeitgebers an, die Arbeitsplätze in den einzelnen Betrieben und Dienststellen sind vielmehr zusammenzurechnen. Hierdurch können in einem Betrieb des Arbeitgeber weniger als 5 Prozent der Arbeitsplätze, in einem anderen Betrieb mehr als 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt sein, ohne dass dieser Arbeitgeber Ausgleichsabgabepflichtig (vgl. hierzu § 160) hinsichtlich des "untererfüllenden" Betriebes wird. Damit kann innerhalb der Betriebe ein Ausgleich vorgenommen werden. Entscheidend für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht ist, dass der Arbeitgeber insgesamt auf wenigstens 5 Prozent seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt.
Rz. 7
Beschäftigungspflichtig sind private und öffentliche Arbeitgeber gleichermaßen und in gleichem Umfang. Der Gesetzgeber ist bei der Festlegung einer einheitlichen Beschäftigungspflichtquote für öffentliche und private Arbeitgeber im Jahre 1974 davon ausgegangen, dass jeder Arbeitgeber ungeachtet der unterschiedlichen Branchen und Wirtschaftszweige schwerbehinderte Menschen wenigstens in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang beschäftigen kann. Der Gesetzgeber hat zwar gesehen, dass in manchen Branchen und auch im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht alle Arbeitsplätze gleichermaßen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (etwa in der Bauwirtschaft, im Handwerk, im Auswärtigen Dienst des Bundes oder im Polizeivollzugsdienst mit bestimmten Tauglichkeitsanforderungen). Er hat sich aber von der Überlegung leiten lassen, dass auch bei diesen beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern mit wenigstens 20 Arbeitsplätzen genügend Möglichkeiten zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in anderen Bereichen des Betriebes und der Verwaltung (etwa in der inneren Verwaltung) bestehen.
Das BVerwG hat in seinem Urteil v. 13.12.2001 (5 C 26.01) noch einmal den Grundsatz bekräftigt, dass die Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen unabhängig davon besteht, ob dem Betrieb im Einzelfall ein schwerbehinderter Mensch zur Einstellung zur Verfügung steht und unabhängig von der Betriebsart des Arbeitgebers besteht (in dem Fall ging es um eine Zeitarbeitsfirma, die gewerbsmäßig Dritten Leiharbeitnehmer — Schlosser, Schweißer und deren Hilfskräfte — zur Arbeitsleistung überlässt. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, in dem Betätigungsfeld seines Betriebes könnten wegen der dort anzutreffenden Arbeitsanforderungen schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt werden.).
Das BVerwG verwies in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des BVerfG, das die Ausgleichsabgabe als Sonderabgabe auch in allen den Fällen, in denen mit ihrer Entrichtung kein Antriebseffekt für die Einstellung Schwerbehinderter verbunden sein könne, wenn Arbeitgeber Schwerbehinderte nicht einstellten, weil sie ihnen nicht nachgewiesen werden könnten, allein wegen ihrer Ausgleichsfunktion für gerechtfertigt erklärt habe.
Das BVerwG stellt weiter fest, dass dem Gesichtspunkt keine Bedeutung zukomme, dass die Ausgleichsabgabe die Arbeitgeber als E...