Rz. 14
Die Vorschrift hält Arbeitgeber, die über Plätze zur beruflichen Bildung, insbesondere Ausbildungsplätze verfügen, an, bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderte Menschen bei der Besetzung solcher Stellen angemessen zu berücksichtigen.
Rz. 15
Es handelt sich dabei sowohl um betriebliche Ausbildungsplätze in anerkannten Ausbildungsberufen (§ 25 BBiG) oder geregelten Ausbildungsgängen für behinderte Menschen (§§ 48, 66 BBiG) als auch um öffentlich-rechtliche Ausbildungen, also solche in einem Beamtenverhältnis. Dieses sind Stellen für Beamte auf Widerruf.
Rz. 16
Auch für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zur beruflichen Bildung sieht das Recht Fördermöglichkeiten vor. Hierbei handelt es sich um Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach § 73 SGB III. Daneben können Leistungen der Integrationsämter zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch bei Ausbildungsverhältnissen erbracht werden. In Betracht kommen Leistungen für die Schaffung und Ausstattung von Ausbildungsplätzen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwAV v. 28.3.1988, BGBl. I S. 484. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist der Leistungskatalog der Integrationsämter zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen noch erweitert worden; auf § 185 und die Anm. dort wird verwiesen.
Rz. 17
Ferner werden Stellen, auf denen in Berufsausbildung stehende Auszubildende beschäftigt werden, bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtplätze nicht mitgezählt. Dazu gehören auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beamte im Vorbereitungsdienst (vgl. § 157 Abs. 1).
Rz. 18
Schwerbehinderte Auszubildende werden stets auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet (§ 159 Abs. 2 Satz 1), eine Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze kann die Agentur für Arbeit zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 159 Abs. 2 Satz 2).
Rz. 19
Abs. 2 Satz 2 wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mit Wirkung v. 1.5.2004 angefügt.
Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen sah zunächst eine Regelung vor, nach der Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich wenigstens 100 Arbeitsplätzen, die über betriebliche Ausbildungsplätze verfügen, mindestens 5 % dieser Ausbildungsplätze mit behinderten und schwerbehinderten Menschen besetzen sollten (Art. 1 Nr. 10 Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/1783). Diese "Ausbildungsquote" sollte allerdings nicht "sanktionsbewehrt" sein, also nicht wie die Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1 als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld (§ 156, ab 1.1.2018 § 238) geahndet werden. Der Bundesrat stimmte einer solchen Regelung in seiner Sitzung am 13.2. 2004 aber nicht zu und rief den Vermittlungsausschuss an (BR-Drs. 48/04 – Beschluss).
Im Vermittlungsverfahren konnte die "Ausbildungsquote" nicht durchgesetzt werden. Die an ihrer Stelle gefundene Kompromisslösung verpflichtet aber die Arbeitgeber, mit der jeweils zuständigen betrieblichen Interessenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung über die Fragen der Besetzung von Ausbildungsplätzen in ihren Betrieben und Dienststellen zu beraten. Damit sind auch die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen weiter gestärkt worden.