Rz. 16
Abs. 5 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mit Wirkung zum 1.5.2004 (s. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes) angefügt worden.
Satz 1 verpflichtet die Integrationsämter in den Fällen der Kündigung wegen nicht nur vorübergehender Einstellung oder Auflösung des (privaten) Betriebes oder der Dienststelle öffentlicher Arbeitgeber (§ 172 Abs. 1 Satz 1) und der Kündigung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 172 Abs. 3) die Entscheidung innerhalb eines Monats zu treffen. Diese zwingende Verpflichtung, die abweichend zu der Sollvorschrift in Abs. 1 als besondere Maßgabe gilt, gilt ausdrücklich nur für diese Fälle von Zustimmungsverfahren, in denen das Ermessen eingeschränkt ist. Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen sah zunächst die Anwendung von Abs. 5 in allen Fällen des § 89 (ab 1.1.2018 § 172) vor (BT-Drs. 15/1783 zu Art. 1 Nr. 21 zu § 88). Durch einen Änderungsantrag in den Beratungen des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung wurde diese Geltung als Ergebnis der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses v. 12.11.2003 aber auf die genannten Fälle eingeschränkt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 15/2357 S. 10, 24).
Mit der Regelung in Abs. 5 sollte zu mehr Rechtssicherheit beigetragen werden. Dadurch, dass in den genannten Fällen nicht mehr zu prüfen ist, ob ein Sachverhalt vorliegt, der es zulässt, von der regelmäßigen Monatsfrist abzuweichen, wird in den genannten Fällen eine Verfahrensbeschleunigung erreicht und dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst kurzfristigen Klärung der Kündigungsfrage Rechnung getragen.
Satz 2 enthält nun für die genannten Fälle, wie bereits bei der außerordentlichen Kündigung, die Fiktion einer positiven Entscheidung zugunsten des antragstellenden Arbeitgebers. Auch in diesen Fällen sind alle Vorschriften und Grundsätze anwendbar, die auch bei einer ausdrücklichen Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung in den genannten Fällen maßgebend wären. Auch die fingierte Zustimmung ist demzufolge mit Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar.
Auch in den Fällen des Abs. 5 gelten ausdrücklich Abs. 3 und 4. Das heißt, dass auch in diesen Fällen nach der Entscheidung des Integrationsamtes oder der Zustimmungsfiktion die Kündigung nur innerhalb eines Monats erklärt werden kann. Ferner hat auch in den Fällen des Abs. 5 Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung.