Rz. 7

Um sicherzustellen, dass die gesetzliche Voraussetzung auch erfüllt wird, wird das Integrationsamt einen zustimmenden Bescheid mit einer Nebenbestimmung i. S. des § 32 SGB X versehen. Hierfür kommen eine Bedingung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2) oder eine Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4) in Betracht.

 

Rz. 8

Mit einer Auflage wird dem Adressaten des Verwaltungsaktes ein Tun (hier nicht von Bedeutung, aber auch Dulden oder Unterlassen) als eigenständige Verpflichtung auferlegt, dessen Nichterfüllung mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden kann oder den Widerruf des Verwaltungsaktes ermöglicht. Der Verwaltungsakt selbst wird jedoch in seinem Bestand nicht von der Erfüllung der Auflage berührt. Da der Widerruf im Übrigen nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen werden kann (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X – die Voraussetzungen für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit liegen nicht vor, da es sich bei der Zustimmung zur Kündigung nicht um eine Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks handelt), ist es nicht zweckmäßig, einen zustimmenden Bescheid mit einer Auflage zu versehen.

 

Rz. 9

Damit kommt eine Bedingung in Betracht. Das führt dazu, dass der – zunächst wirksame – Verwaltungsakt bei Nichterfüllung rückwirkend unwirksam wird.

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