Rz. 31
Die bei den Integrationsämtern eingehenden Ausgleichsabgabebeträge verbleiben zu 55 % bei den Integrationsämtern, ein Anteil in Höhe von 45 % der Einnahmen ist von den einzelnen Integrationsämtern an den beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildeten "Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben" weiterzuleiten (zu den Aufgaben des Ausgleichsfonds und die Verwendung der Mittel vgl. § 161).
Abs. 6 Satz 1 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (Art. 1 Nr. 15 Buchst. c des Gesetzes v. 23.4.2004) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes) als Folge der ebenfalls in diesem Gesetz vorgenommenen Änderung des § 79 geändert worden. Die dortige Regelung ermöglicht die Festsetzung des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Anteils an Ausgleichsabgabeaufkommen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung erstmals mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 16.1.2004 (BGBl. I S. 77) Gebrauch gemacht und ab dem 1.1.2005 den von den Integrationsämtern an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe in § 36 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung auf 30 % festgesetzt. Infolgedessen konnte in Satz 1 nunmehr die Bestimmung getroffen, dass die Integrationsämter den in der Rechtsverordnung nach § 79 bestimmten Prozentsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiterleiten.
Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung wurde der an den Ausgleichsfonds weiterzuleitende Anteil mit Wirkung zum 1.1.2009 auf 20 % verringert, der Anteil der Länder an dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe damit auf 80 % erhöht (Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes v. 22.12.2008, BGBl. I S. 2959, 2961).
Rz. 32
Über den den Integrationsämtern verbleibenden Anteil der Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe ist zwischen den Integrationsämtern ein Finanzausgleich durchzuführen. Er ist erforderlich, weil die Ausgleichsabgabe nicht an das für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle jeweils zuständige Integrationsamt, sondern an das für den Sitz des Arbeitgebers zuständige Integrationsamt gezahlt wird (im Einzelnen vgl. Anm. zu Abs. 4 und zu § 154). Dies hat zur Folge, dass das für den Sitz des Arbeitgebers zuständige Integrationsamt Ausgleichsabgabe auch für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze in Betrieben und Dienstellen im Zuständigkeitsbereich anderer Integrationsämter erhält. Ziel ist es aber, dem jeweiligen Integrationsamt einen – gemessen an der Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen – möglichst gleichen Anteil an dem Gesamtaufkommen aus der Ausgleichsabgabe zu ermöglichen. Dieses Ziel kann nur durch einen Finanzausgleich zwischen allen Integrationsämtern erreicht werden.
Rz. 33
In Abs. 6 Satz 3 ist der "Verteilerschlüssel" geregelt. Der Gesetzgeber hat sich für die Verteilung nach einem "Mischschlüssel" entschieden, der sowohl den Anteil des jeweiligen Landes an der Wohnbevölkerung als auch den Anteil der im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Integrationsamtes in Betrieben und Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen sowie der arbeitslosen schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen berücksichtigt.