0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Art. 8 des Gesetzes) v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 2 Satz 1 die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" durch die Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt worden.
Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) sind Änderungen in Abs. 1 (zur Personalausstattung der Integrationsämter), in Abs. 2 (Ergänzung des Aufgabenspektrums der Integrationsämter), Abs. 3 (Erweiterung des Katalogs der Leistungen an Arbeitgeber sowie Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Integrationsprojekten nach Kap. 11), Abs. 6 (Einführung der Möglichkeit zur Vorleistung) und Abs. 7 (Ausführung der Leistungen als persönliches Budget) mit Wirkung zum 1.5.2004 erfolgt.
Mit dem Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) ist Abs. 3a eingefügt worden. Mit dieser Vorschrift ist den Integrationsämtern die Aufgabe der Berufsbegleitung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung übertragen worden.
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.8.2016 Abs. 2 Satz 3 geändert (Herabsetzung des Schwellenwertes auf 12 Stunden bei einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt i. S. d. § 132) sowie der Leistungskatalog der Integrationsämter in Abs. 3 Satz 2 um die Leistungen zur beruflichen Orientierung ergänzt.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 wird der bisherige § 102 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 185. In der neu gefassten Vorschrift wurde in Abs. 3 die Aufzählung der Leistungen neu formuliert, der bisherige Satz 2 i. d. F. des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-Änderungsgesetz) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) ist nunmehr in die Nr. 4 und 5 umformuliert. Als neue Leistung sind ab 1.1.2018 in Nr. 6 als Folge der neuen Vorschrift des § 61 Leistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit aufgeführt.
Der bisherige Abs. 3a ist nunmehr Abs. 4, infolgedessen sind die bisherigen Abs. 4 bis 7 nunmehr zu den Abs. 5 bis 8 geworden.
Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) sind als neue Leistung ab 1.1.2020 in Abs. 3 Nr. 6 als Folge der neuen Leistung des Budgets für Ausbildung (§ 61a) Leistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung aufgeführt. Ferner wurde mit Inkrafttreten am Tage nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt zum 13.12.2019 in Abs. 5 der Regelung zu den Kosten einer Arbeitsassistenz ein Satz angefügt.
Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde mit Inkrafttreten zum 1.1.2024 Abs. 9 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift benennt in einer nicht abschließenden Aufzählung die Aufgaben der Integrationsämter.
Die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe sind in § 160 geregelt, der Kündigungsschutz in Kapitel 4, in den §§ 168 bis 175, die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen in § 200. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird im Wesentlichen als Gewährung finanzieller Leistungen nach den Bestimmungen in Abs. 3, 4 und 5 und der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) erbracht.
Rz. 3
Diese Aufgaben werden durch solche ergänzt, die an anderen Stellen im SGB IX genannt sind. Dies sind etwa die Beteiligung bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen der Rehabilitationsträger (§ 26 Abs. 5), die Ausführung der Leistung der Rehabilitationsträger zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, vgl. im Einzelnen hierzu Komm. zu Abs. 5), Unterstützung der Arbeitgeber bei der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten (§ 164 Abs. 4, 5), Beteiligung an Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung (§ 166 Abs. 1), Beteiligung an den Maßnahmen zur Prävention (§ 167), Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahl der Schwerbehindertenvertretungen (§ 177).
Rz. 4
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wurden in Abs. 1 2 Sätze angefügt, mit denen die besondere Verantwortung der Integrationsämter für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben betont werden soll. An die Integrationsämter wird die Anforderung gestellt, dass sie so ausgestattet sein müssen, dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können. Diese ...