Rz. 10
Zu der Zielgruppe in Inklusionsbetrieben gehören nach Abs. 2 Nr. 2 auch schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen.
Die Förderung des Übergangs behinderter Menschen aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Werkstätten § 219 Abs. 1 Satz 3) und fachliche Anforderung an diese Einrichtungen (§ 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung). Zu diesen Aufgaben gehört es, diese Menschen zielgerichtet auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen, die in einer nicht ab schließenden Aufzählung in § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung aufgeführt sind, vorzubereiten.
Rz. 11
Mit Aufnahme der Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb unterliegen die behinderten Menschen, die aus der Werkstatt in den Inklusionsbetrieb wechseln, nicht mehr dem Status als "Werkstattbeschäftigter". Um den Übergang aus den Werkstätten in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern, sind mit dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Gesetz v. 20.12.2000, BGBl. I S. 1827) für diesen Personenkreis folgende rentenrechtliche Regelungen getroffen worden:
Rz. 12
Die volle Erwerbsminderung der Werkstattbeschäftigten wird nicht dadurch unterbrochen, dass ein Werkstattbeschäftigter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechselt, dieser Eingliederungsversuch jedoch scheitert und der Beschäftigte deshalb in die Werkstatt zurückkehrt (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI).
Rz. 13
Zur Förderung des Übergangs aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in einen Inklusionsbetrieb sind darüber hinaus folgende rentenrechtliche Regelungen getroffen worden:
Rz. 14
Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt werden, werden in der Rentenversicherung nicht nach ihrem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern wie zuvor in der Werkstatt nach dem Mindestentgelt in Höhe von 80 v. H. der monatlichen Bezugsgröße versichert (§ 162 Nr. 2a SGB VI).
Die Rentenversicherungsbeiträge auf den Differenzbetrag zwischen dem im Inklusionsbetrieb erzielten Arbeitsentgelt und dem Mindestbetrag in Höhe von 80 v. H. der Bezugsgröße trägt der Träger des Inklusionsbetriebs als Arbeitgeber, sie werden ihm vom Bund erstattet (§ 168 Abs. 1 Nr. 2a, § 179 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).