Rz. 6
Werkstatträte werden in Werkstätten und nicht , wie in § 54 c SchwbG noch vorgesehen, auch in Zweigwerkstätten gewählt. Der Begriff "Zweigwerkstätten" sollte ausschließlich für den Anwendungsbereich der Mitwirkung gesetzlich definiert werden, um so eine Abgrenzung zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Begriff der "Betriebsteile" oder "Nebenbetriebe" (§ 4 BetrVG) vorzunehmen. § 222 Abs. 2 sieht die Wahl von Werkstatträten nur in Werkstätten vor. Was hierunter gefasst wird, ergibt sich aus der Anerkennung durch die Anerkennungsbehörden, der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe (§ 225 Satz 2 i. d. F. des Art. 23 Nr. 7 des Gesetzes v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2541; vgl. auch Übergangsvorschrift in § 241 Abs. 8 i. d. F. des Art. 23 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes v. 17.7.2017) und dem Verzeichnis nach § 225 Satz 3. Soweit Werkstätten für behinderte Menschen auch räumlich getrennte Einrichtungen unterhalten, so für psychisch behinderte Beschäftigte, so werden diese Einrichtungen in dem Verzeichnis als Betriebsstätten ausgewiesen. Für diese Betriebsstätten ist keine eigene Anerkennung als Werkstatt ausgesprochen, sie sind vielmehr in den Anerkennungsbescheid der Einrichtung einbezogen. Ein eigener Werkstattrat ist in den Betriebsstätten deshalb nicht zu wählen. Die im Arbeitsbereich der Betriebsstätten beschäftigten behinderten Menschen sind wahlberechtigt und wählbar zum Werkstattrat der Werkstatt. Dieser hat ihre Interessenvertretung wahrzunehmen.
Rz. 7
Hieraus ergibt sich die vom Gesetzgeber aber in Kauf genommene Folge, dass die Beschäftigten mehrerer unter Umständen räumlich weit auseinanderliegender Einrichtungsteile des Werkstattträgers zur Vorbereitung der Wahl eines Werkstattrates zu einer Wahlversammlung zusammentreffen müssen und ebenso wie die möglicherweise aus verschiedenen Betriebsstätten stammenden Mitglieder des Werkstattrats zu den regelmäßigen Sitzungen weite Wege zurücklegen müssen. Der Gesetzgeber hat diese praktischen Probleme angesichts der in den Einrichtungen bestehenden Fahrdienste für lösbar angesehen.
Rz. 7a
Auch bei der Weiterentwicklung der WMVO im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 ist der Gesetzgeber der Forderung insbesondere der überregionalen Interessenvertretungen der Werkstatträte nicht gefolgt, dass angesichts der Vielzahl großer Werkstätten mit vielen Betriebsstätten nun auch in diesen Betriebsstätten Werkstatträte eingerichtet und gewählt werden müssten. Statt dessen ist die Zahl der Mitglieder der Werkstatträte in größeren Werkstätten erhöht worden. In Werkstätten mit 701 bis 1.000 Wahlberechtigten kann der Werkstattrat nunmehr aus 9 Mitgliedern bestehen, in Werkstätten mit 1.001 bis 1.500 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern und in Werkstätten mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern (vgl. im Einzelnen 3 Abs. 1 WMVO in der durch Art. 22 des Bundesteilhabegesetzes geänderten Fassung).
2.2.1 Wahlberechtigung
Rz. 8
Wahlberechtigt und wählbar zum Werkstattrat sind nur die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, sondern gegenüber dem Werkstattträger in dem in § 221 Abs. 1 näher bezeichneten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen. Diejenigen im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, die dagegen Arbeitnehmer sind, sind wahlberechtigt und wählbar zu den in den der Werkstatt im Übrigen vorhandenen betrieblichen Interessenvertretungen, je nach Trägerschaft der Werkstatt zu den Betriebs- oder Personalräten oder den Mitarbeitervertretungen, wie sie bei Werkstattträgern konfessioneller Trägerschaft oftmals vorhanden sind.
2.2.2 Wählbarkeit
Rz. 9
Wählbar sind nur diejenigen im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen, die am Wahltag seit mindestens 6 Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. Diesbezüglich sieht die zu § 227 Abs. 2 erlassene Mitwirkungsverordnung vor, dass Zeiten der Teilnahme an den Berufsbildungsmaßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich angerechnet werden. Angesichts der Dauer der bezeichneten Maßnahmen ist somit praktisch sichergestellt, dass alle im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen von Beginn der Beschäftigung im Arbeitsbereich an zum Werkstattrat wählbar sind.