0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem Zweiten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) ist § 143 infolge der Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes durch Art. 30 des Gesetzes mit Wirkung zum 14.9.2007 neu gefasst worden.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 143 zu § 226. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 143 mit Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt, dass bestimmte für anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen geltende Vergünstigungen auch für anerkannte Blindenwerkstätten anzuwenden sind.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Obgleich Blindenwerkstätten in Kapitel 12 (Werkstätten für behinderte Menschen) aufgeführt sind, sind sie keine anerkannten Werkstätten, es sei denn, sie sind in dem für die Werkstätten vorgesehenen Verfahren ausdrücklich (zusätzlich) von den zuständigen Anerkennungsbehörden, der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe, als Werkstätten für behinderte Menschen anerkannt.
2.1 Anerkennung
Rz. 3
Blindenwerkstätten unterliegen ansonsten einem eigenen Anerkennungsverfahren, welches sich nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz richtet. Die Anerkennung von Blindenwerkstätten ist dort in § 5 geregelt. Zuständig sind nicht Behörden des Bundes, sondern die Wirtschaftsministerien der Länder. Anerkannte Blindenwerkstätten sind in einem Verzeichnis aufgeführt. Das Verzeichnis anerkannter Blindenwerkstätten ist in dem von der Bundesagentur für Arbeit nach § 225 Satz 3 geführten amtlichen Verzeichnis der Werkstätten für behinderte Menschen in einem Anhang enthalten.
2.2 Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes
Rz. 3a
Durch Art. 30 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 ist das Blindenwarenvertriebsgesetz (BliWaG) mit Wirkung zum 14.9.2007 außer Kraft getreten.
Sinn und Zweck des BliWaG war es, den Absatz der von blinden Menschen hergestellten Waren und damit deren Tätigkeit zu fördern, gleichzeitig aber auch die Verbraucher vor missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft und vor Übervorteilung zu schützen. Die Bundesregierung war nun der Auffassung, dass zum Erreichen dieser Zielsetzung das BliWaG nicht mehr erforderlich, die soziale Absicherung und Förderung blinder Menschen zwischenzeitlich auch auf andere Weise möglich sei.
Aufgrund der Neufassung des § 226 und Änderung anderer sozialrechtlicher Regelungen (in Art. 24 Anpassungen im SGB VI, in Art. 25 Anpassungen im SGB VII und in Art. 28 Anpassungen im SGB III, V und XI) ist sichergestellt, dass die Rechtsstellung der Blindenwerkstätten, die aufgrund des BliWaG anerkannt sind, sowie der dort beschäftigten behinderten Menschen weiter besteht.
2.3 Vergünstigungen
Rz. 4
Die für anerkannte Blindenwerkstätten geltenden Vergünstigungen sind
- die Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (§ 223) und
- die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen (§ 224).
Rz. 5
Wie bei Werkstätten für behinderte Menschen können Arbeitgeber auch bei Aufträgen an anerkannte Blindenwerkstätten 50 % des auf die Arbeitsleistung der Blindenwerkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Auch hier gilt aber, dass nur die Arbeitsleistung der in den Blindenwerkstätten beschäftigten schwerbehinderten Menschen berücksichtigt werden kann, nicht aber auch die Arbeitsleistung anderer Beschäftigter der Einrichtung.
Rz. 6
Für die bevorzugte Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand an anerkannte Blindenwerkstätten gilt das Gleiche wie für die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen. Anerkannte Blindenwerkstätten sind in den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die bis zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften weiter Anwendung finden (§ 224 Abs. 1 Satz 2, § 241 Abs. 3), gesondert erwähnt.
2.4 Förderung
Rz. 7
Anerkannte Blindenwerkstätten, die nicht gleichzeitig als Werkstätten für behinderte Menschen anerkannt sind, sind dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen. Das heißt, für die Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in den Blindenwerkstätten können die allgemeinen Förderleistungen nach dem SGB III (etwa Eingliederungszuschüsse bei erschwerter Vermittlung gemäß § 90 Abs. 1, Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen gemäß § 90 Abs. 3) erbracht werden, ebenfalls Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter (§ 185 Abs. 3 SGB IX, §§ 15 ff. der Ausgleichsabgabeverordnung).
Rz. 8
Anerkannte Blindenwerkstätten können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe institutionell, d. h. mit Leistungen für Aufbau, Ausbau und Ausstattung gefördert werden. Dies gilt...