Rz. 9
Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung in Zügen des Nahverkehrs ist weiterhin, dass der Ausweis mit einer Wertmarke versehen ist (Abs. 1 Satz 2). Diese Wertmarke wird durch das für die Ausstellung der Ausweise zuständige Versorgungsamt auf Antrag des schwerbehinderten Menschen mit einem Beiblatt ausgegeben, das nur mit dem Ausweis gültig ist (§ 3 a Abs. 1 und 2 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung).
2.2.2.1 Kostenpflichtige Wertmarke
Rz. 10
Die Wertmarke wird grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl. Abs. 4 Satz 1) nur gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 91,00 EUR (ab 1.1.2021) für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder 46,00 EUR (ab 1.1.2021) für eine Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr ausgegeben. Dieser Betrag kann als eine Eigenbeteiligung des schwerbehinderten Menschen bezeichnet werden, sodass – jedenfalls für den Personenkreis, der von der Ausnahme des Abs. 4 Satz 1 nicht erfasst ist – der Begriff der unentgeltlichen Beförderung missverständlich ist.
2.2.2.1.1 Dynamisierung des Betrages der Eigenbeteiligung (Abs. 2 Satz 2 bis 5)
Rz. 11
Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurde in den neuen Sätzen 4 bis 7 in § 145 (ab 1.1.2018 Abs. 2 Satz 2 bis 5) wurde zum 1.1.2013 eine Dynamisierung der Höhe der Eigenbeteiligung entsprechend der Lohnentwicklung eingeführt. Mit der Verweisung auf § 160 Abs. 3 wird auf das Verfahren hingewiesen, mit dem bereits die Ausgleichsabgabe dynamisiert wird. Maßgebender Bezugspunkt auch für die Erhöhung der Beträge der Eigenbeteiligung ist damit die Entwicklung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV in den alten Bundesländern. Ist diese seit dem 1.1.2013, der letzten Erhöhung der Eigenbeteiligung, um mindestens 10 % angestiegen, ist die Eigenbeteiligung entsprechend zu erhöhen.
Satz 3 trifft eine Regelung, die in Anbetracht der individuellen Gültigkeitsdauer einer Wertmarke erforderlich war. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nicht nach dem Kalenderjahr. Die Regelung, dass der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der Ausgabe der danach nachfolgenden Wertmarke zu entrichten ist, liegt im Interesse der Nutzer und ist auch eine praktikable Verwaltungslösung.
Satz 4 regelt eine von § 160 Abs. 3 Satz 4 abweichende Aufrundungsbestimmung. Die Aufrundung erfolgt nicht wie dort auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag abzurunden, sondern auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden.
Satz 5 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Erhöhungsbetrag, also den Prozentsatz und die hieraus errechneten Beträge der jährlichen und der halbjährlichen Eigenbeteiligung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Seit dem 1.1.2016 beträgt die Eigenbeteiligung 80,00 bzw. 40,00 EUR (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. 14.12.2015, BAnz AT 24.12.2015 B2).
Zum 1.1.2021 war der Betrag für die Eigenbeteiligung erneut anzuheben, das sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anhebung der Eigenbeteiligung um mehr als 10 % erhöht hatte (13,25 %), der Faktor für die Erhöhung beträgt demnach 1,1325. Damit ergibt sich für die Eigenbeteiligung ab dem 1.1.2021 ein jährlicher Betrag von 90,60 EUR und ein halbjährlicher Betrag von 45,30 EUR. Infolge der in Satz 4 bestimmten Aufrundungsregelung liegt der Jahresbetrag bei 91,00 EUR, der Halbjahresbetrag bei 46,00 EUR. Die Eigenbeteiligung bei der Halbjahreswertmarke ist also nicht mehr genau halb so hoch wie bei der Jahreswertmarke.
Auch hier gilt die Regelung des Satzes 3, dass der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der ersten Folgewertmarke im Jahr 2021 zu erheben ist. Ist eine im Jahre 2020 erworbene Wertmarke also noch für Monate des Jahres 2021 gültig, erfolgt keine Nacherhebung von Mehrbeträgen für diese Monate.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Erhöhung der Eigenbeteiligung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19.11.2020 bekanntgemacht (BAnz AT 30.11.2020).
2.2.2.1.2 Rückgabe (Abs. 3)
Rz. 12
Abs. 3 Satz 1 und 2 regeln die Rückerstattung von Teilbeträgen in den Fällen, in denen die für ein volles oder für ein halbes Jahr erworbene kostenpflichtige Wertmarke nicht für die volle Geltungsdauer ausgenutzt worden ist. Hierin kommt der Gedanke zum Ausdruck, den schwerbehinderten Menschen nur für die Dauer der Nutzung eines Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung zu einer Geldleistung zu verpflichten. So kann der schwerbehinderte Mensch eine unentgeltliche Beförderung grundsätzlich nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn er eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen möchte (vgl. Abs. 5 Satz 1). Der damalige Satz 4 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert (Art. 1 Nr. 1 Buchst. c, Art. 2 des Gesetzes, nunmehr Sätze 1 und 2).
Rz. 13
In den Fällen, in denen die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres zurückgegeben wird, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet (Satz 1). Damit wurde die Möglichkeit der Rückerstattung des für die Ausgabe einer Wertmarke entrichteten Betrages auf für ein Jahr ausgegebene Wertmarken beschr...