Kommentar

Durchgreifende Bedenken gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten ergeben sich aus dem Gesichtspunkt, dass die in Rechtsstreitigkeiten dieser Art ergehenden, der Klage stattgebenden Entscheidungen nach den im GmbH- Recht entsprechend anwendbaren §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 Aktien-Gesetz über die nur zwischen den Parteien wirkende Rechtskraft des § 325 Abs. 1 ZPO hinaus für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane wirken, auch wenn sie an dem Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben.

Der BGH will die Frage nicht abschließend entscheiden, sondern führt aus, dass"die Entscheidung darüber, ob er es für geboten erachtet, dass Beschlussmängelstreitigkeiten bei der GmbH auch dann schiedsfähig sein sollen, wenn nicht sämtliche Beteiligten einverständlich den Weg vor ein privates Schiedsgericht gesucht haben ebenso wie diejenige über Erforderlichkeit, Art und Inhalt zusätzlicher Regelungen zum Zwecke der Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidung und des unabdingbaren Drittschutzes dem Gesetzgeber überlassen bleiben muss". Bevor dies nicht eindeutig geklärt ist, sollte man also - will man Verfahren wie das vorliegende vermeiden - Beschlussmängelstreitigkeiten der GmbH nicht zunächst vor das möglicherweise vereinbarte Schiedsgericht bringen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.03.1996, II ZR 124/95

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