Revision eingelegt (BFH II R 34/24)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung von Trustvermögen aus Guernsey – Keine Erbschaftsteuer auf intransparente Vermögensmasse
Leitsatz (redaktionell)
Ist ein anglo-amerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt bei dem Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - nunmehr im zweiten Rechtsgang - darüber, ob das Vermögen eines Trusts mit Sitz auf Guernsey gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes -ErbStG- i. V. m. § 10 Abs. 1 ErbStG dem Nachlass der Mutter des Klägers zuzurechnen und entsprechend zu versteuern ist.
Der Kläger ist Miterbe zu ½ nach seiner im Jahr 2005 verstorbenen Mutter, M (Erblasserin), die im Inland wohnhaft war. Nach Eingang der Erbschaftsteuererklärung im September 2006 setzte der Beklagte mit (geändertem) Bescheid vom 27. Oktober 2009 Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest.
Nicht Gegenstand der Erklärung und der Bescheide war ein Trust, der "C Trust" (im Folgenden: Trust), der am 3. Oktober 1997 nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey errichtet worden war. Gründer des Trusts waren der Kläger sowie dessen Bruder O, im Gründungsvertrag ("Settlement") als "Settlor" bezeichnet, sowie die Q mit Sitz auf Guernsey, im Settlement als "Original Trustees" (im Folgenden: Trustees) bezeichnet. Im Settlement wurde das Recht von Guernsey zu dem auf die Vermögensmasse anzuwendenden Recht erklärt. Der Trust wurde in der Folgezeit mit Vermögen der Erblasserin ausgestattet. Nach dem 3. Anhang des Settlements wurden als Begünstigte ("Beneficaries") des Trusts, die Erblasserin, der Kläger und sein Bruder, deren Abkömmlinge und entfernteren Abkömmlinge und als wohltätiger Begünstigter das Internationale Rote Kreuz benannt. In dem parallel vereinbarten "Memorandum of Wishes" (im Folgenden: MOW) - wurde u.a. festgehalten:
[…]
1. Diese Niederschrift dient der Darstellung unserer wohlüberlegten Ansicht darüber, wie der Trustmanager (Trustee) seine Ermessensgewalt und Befugnisse ausüben soll.
2. Während der Lebensdauer unserer Mutter, Frau M, erwarten wir, dass der Trustmanager unsere Mutter als die einzige Begünstigte (Beneficiary) betrachtet und auf ihren Wunsch Kapital oder Einkünfte an sie auszahlt.
[…]
3. Nach dem Tod unserer Mutter möchten wir, dass das dann vorhandene Trustvermögen (ohne unbedingt ausgezahlt zu werden) zu gleichen Teilen
a) Herrn O, sofern vorher verstorben, zu gleichen Teilen seinen Abkömmlingen
b) Herrn E, sofern vorher verstorben, zu gleichen Teilen seinen Abkömmlingen
zugeordnet wird. […]
Nach dem Tod unserer Mutter erwarten wir, dass der Trustmanager uns als den einzigen Begünstigten betrachtet und auf unseren Wunsch jeweils Kapital oder einzelne Einkünfte des einzelnen Fonds an uns auszahlt.
4. Nach unserem Tod soll der betreffende Anteil an dem Trustvermögen unseren Abkömmlingen zu gleichen Teilen nach Stämmen mit folgenden Einschränkungen zugeordnet werden:
Bis zum Alter von 25 soll der Trustmanager Auszahlungen an den Begünstigten nur für den Zweck der Ausbildung, des Unterhalts oder der medizinischen Behandlung und nach Rücksprache mit dem von uns beiden, der verblieben ist, vornehmen.
[…]
6. Des Weiteren erwarten wir, dass der Trustmanager wie von unserer Mutter bzw. nach ihrem Ableben wie von jedem von uns jeweils für seinen Anteil des Trustfonds gewünscht, Personen der Kategorie der Begünstigten aus dem Trust hinzufügt oder aus dieser ausschließt.
7. Hinsichtlich der Investmenttätigkeit des Trustfonds soll der Trustmanager während unserer Lebenszeit unsere Empfehlungen annehmen. Wir behalten uns vor, diese Niederschrift jederzeit zu widerrufen und sie durch eine andere zu ersetzen. Während der Lebenszeit unserer Mutter ist für einen solchen Austausch jedoch ihr Einverständnis erforderlich.
Wir behalten uns vor, diese Niederschrift jederzeit zu widerrufen und sie durch eine andere zu ersetzen. Während der Lebzeit unserer Mutter ist für einen solchen Austausch jedoch ihr Einverständnis erforderlich.
Der Trust beteiligte sich zu jeweils 100 % an zwei Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht der British Virgin Islands gegründet waren, ihren Verwaltungssitz (Administration Office) im Jahre 2005 auf Guernsey hatten und Vermögenswerte in der Schweiz hielten. Im Jahr 2012 übertrug der ursprüngliche Trustee seine Stellung in Gänze auf die R.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 informierte der Kläger im Wege der "Nacherklärung" zur "Nachveranlagung" den Beklagten über den Trust. Der Vermögenswert auf den 31....