Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Verlängerung einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Orientierungssatz
Bei der Prüfung der Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG ist maßgebend, ob dem Arbeitgeber eine positive Prognose über dessen Zuverlässigkeit attestiert werden kann. Haben durchgeführte Kontrollen die Nichtbeachtung der Lohnuntergrenzen und Garantielohnzahlungen sowie Verstöße gegen den Gleichstellungsgrundsatz ergeben, so sind solche wesentlichen und gravierenden Verstöße ausreichend, um die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu implizieren. In einem solchen Fall ist eine Verlängerung der Erlaubnis gemäß § 1 AÜG zu versagen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 5. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bei dem Sozialgericht Kiel - S 6 AL 32/19. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2019, mit dem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung einer Erlaubnis gem. § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abgelehnt hat.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2019, der Antragstellerin zugestellt am 11. Juli 2019, auf den wegen des Sachverhalts und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht Kiel den Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 8. August 2019 erhobene Beschwerde, mit der sie die vorläufige Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit begehrt.
Die Antragsgegnerin verweist auf die den Beschluss tragenden Gründe und hält im Übrigen an ihrer Rechtsauffassung fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben im Sinne von § 173 SGG.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag zutreffend als Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage S 6 AL 32/19 gegen die Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGG ausgelegt und zu Recht und mit zutreffender, ausführlicher Begründung abgelehnt. Insgesamt teilt der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, macht sich diese ausdrücklich zu Eigen und weist die Beschwerden in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG als unbegründet zurück. Die Antragstellerin hat in ihrem Beschwerdevorbringen auch keine neuen Tatsachen vorgebracht, die eine andere rechtliche Wertung rechtfertigen könnte.
Die Beschwerdebegründung beschränkt sich darauf vorzutragen, dass die behaupteten - aus Sicht der Antragstellerin kleinen - Verstöße - wenn überhaupt - vor 4 Jahren passiert und längst behoben worden seien. Im Übrigen unterstelle die Antragsgegnerin ins Blaue hinein, dass die Antragstellerin die Mitarbeiter in Zeiten des Nichtverleihs nicht bezahle. Die Leiharbeitnehmer würden durchschnittlich 150 Stunden eingesetzt und stets gleich vergütet werden. Geringe Schwankungen der Arbeitszeit aufgrund der Straßenverkehrslage würden miteinander verrechnet werden. Die offene Rechtsfrage, in welchem Umfang das Tagesgeld in Höhe von 58,00 EUR mindestlohnrelevant sei, könne die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht begründen. Denn den Verpflegungsmehraufwand, den die Antragsgegnerin herausrechne, falle nur für den an, der sich außerhäusig in einer Gastronomie, Restaurant oder Hotel ernähren müsse. Die Leiharbeitnehmer erhielten hingegen Wohnraum mit einer Küche gestellt und könnten sich wie zuhause etwas zubereiten. Zusammenfassend sei die Antragstellerin im guten Glauben gewesen, dass die Berechnung der Löhne richtig gewesen sei und insbesondere das litauische Tagesgeld vollständig mindestlohntauglich sei.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.
Das Sozialgericht ist nach im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichender summarischer Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2019 offensichtlich rechtmäßig ist. Hervorzuheben ist an dieser Stelle nochmals, dass auch bei der Prüfung der Verlängerung der Erlaubnis maßgebend ist, ob eine positive Prognose über die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers attestiert werden kann. Insofern ist eine Prognose für die Zukunft zu erstellen, d. h. es ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit...