nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Kiel (Entscheidung vom 20.10.2003; Aktenzeichen S 15 KA 103/03) |
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Klageverfahren in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 20. Oktober 2003 und für das Berufungsverfahren auf 17.916,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerin die von ihr eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 18. November 2003 zurückgenommen hat, hat sie gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten (§ 162 VwGO) des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht für erstattungsfähig erklärt worden, da die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag angekündigt oder gestellt haben. Sie haben sich damit nicht an dem Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt.
Rechtsgrundlage für die - Änderung der - Streitwertfestsetzung ist § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Buchst. d, 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG kann die Streitwertfestsetzung, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.
Das sog. Verböserungsverbot gilt insoweit nicht (siehe Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 165 Rdn. 9, 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 165 Rdn. 18).
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Abgestellt wird dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen.
Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache, so ist ein Streitwert von 4000 Euro anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; sog. Auffangwert).
Streitgegenstand des Klageverfahrens war die Anfechtung der dem Beigeladenen zu 5) (Dr. Salm) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 befristet bis zum 31. Dezember 2004 erteilten Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Gebührennummern 5011, 5050, 5051, 5053, 5054, 5062, 5065, 5070 und 5160 EBM (Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein vom 21. November 2002, Bescheid vom 4. Februar 2003).
Klägerin dieses Verfahrens ist die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, so dass in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG das wirtschaftliche Interesse der Kassenärztlichen Vereinigung maßgebend sein muss für die Bestimmung des Streitwertes.
In vertragsärztlichen Zulassungsverfahren wird bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses regelmäßig abgestellt auf das wirtschaftliche Interesse des Arztes. Dieses Interesse wird bestimmt durch die Höhe der Einnahmen, die der Arzt im Falle der Zulassung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erzielen kann, wobei die erzielbaren Einnahmen um die durchschnittlichen Praxiskosten der jeweiligen Arztgruppe zu vermindern sind.
Bei Streitigkeiten, in denen die Ermächtigung eines Arztes streitig ist, wird dabei auf die Einnahmen abgestellt, die der Arzt abzüglich Unkosten für den Zeitraum der Ermächtigung erzielen kann.
Diese Grundsätze wendet auch der Senat an in Streitigkeiten, in denen auf der Klägerseite ein Arzt steht, der eine Zulassung oder eine Ermächtigung gerichtlich durchsetzen will (siehe dazu Beschluss des Senates vom 4. Dezember 2003 - L 4 KA 2/03 ER -; Beschluss des Senates vom 18. Dezember 2003 - L 4 B 93/02 KA ER -).
Auf die erstrebten Honorareinnahmen des an dem Verfahren beteiligten Arztes wird - soweit ersichtlich - auch allgemein in den Fällen abgestellt, in denen - wie hier - die Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung einer Zulassung oder einer Ermächtigung durch ihr Anfechtungsbegehren verhindern will (siehe BSG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 53/02 B -; siehe auch Wenner/Bernard, Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten [II], NZS 2003, 568, 570).
Da auch in derartigen Klageverfahren auf das Interesse der klagenden Partei abzustellen ist, muss der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kassenärztlichen Vereinigung als klagender Partei bestimmt werden.
Die Erteilung einer Zulassung oder Ermächtigung durch den Berufungsausschuss ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zu der sich daraus ergebenden Verfahrensgestaltung siehe Beschluss des Senates vom 30. Oktober 2003 - L 4 B 93/02 KA ER). Bei gerichtlichen Verfahren um Verwaltungsakte mit Drittwirkung ist es grundsätzlich möglich, dass je nach Verfahrensgestaltung das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert unterschiedlich zu bestimmen sind, je nachdem, wer klagende Partei ist (siehe dazu die Fallgestaltungen in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziffer II unter den ...