Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger haben mit am 9. August 2016 bei dem Sozialgericht Schleswig eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Die Kläger haben ihr Anliegen dabei als „Klage gegen die gesetzliche Weigerung von Zahlungen der Hauslasten I_-Bank, Schonsteinfeger, Heizkosten usw. gegen den Leistungsbescheid vom 01.02.2016 und 01.08.2016“ bezeichnet. Gleichzeitig haben sie als Klagegegenstand einen Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2016 angegeben und dabei Aktenzeichen des Beklagten angegeben, die mit dem -wohl vom Sozialgericht gefertigten- handschriftlichen Vermerk „8/15-1/16“ versehen waren. Das Klageverfahren wurde vor dem Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 16 AS 378/16 geführt.
Bereits mit am 11. Juli 2016 bei dem Sozialgericht Schleswig eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger Klage gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2016 erhoben, der Leistungsansprüche der Kläger nach dem Sozialgesetzbuch, 2.Buch (SGB II) und dabei insbesondere die Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2016 zum Gegenstand hatte. Diese Klage wurde vor dem Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 16 AS 318/16, später S 4 AS 318/16 geführt.
Bereits am 4. August 2016 haben die Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 erhoben, der die Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2016 zum Gegenstand hatte. Dieses Verfahren wurde vor dem Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 16 AS 368/16, später S 4 AS 368/16 geführt.
Das Sozialgericht hat am 9. September 2016 in den genannten Verfahren gemeinsam mit weiteren Verfahren der Kläger eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei hat die Vorsitzende erläutert, dass der Streitgegenstand der Verfahren S 16 AS 378/16 und S 16 AS 318/16 identisch sei. Die Kläger haben daraufhin das Verfahren S 16 AS 378/16 für erledigt erklärt. Diese Erklärung ist protokolliert und von den Klägern genehmigt worden.
Die Kläger haben sich erstmals mit Schreiben vom 9. September 2016 gegen die Behandlung mehrerer mit Aktenzeichen benannter Klageverfahren als erledigt gewandt. Das Verfahren S 16 AS 378/16 war dabei nicht aufgeführt, die Kläger wandten sich aber „gegen die Behauptung, alle Klage wären doppelt und könnten von uns zurückgenommen werden.“ Das Sozialgericht hat das Verfahren daraufhin unter dem Aktenzeichen S 16 AS 458/16, später S 4 AS 458/16 fortgeführt.
Am 25. Juni 2020 hat es dieses Verfahren gemeinsam mit weiteren Verfahren der Kläger mündlich verhandelt.
Die Kläger haben beantragt,
das Verfahren S 16 AS 378/16 fortzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
den Fortsetzungsantrag abzulehnen.
Mit Urteil vom 25. Juni 2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Verfahren S 16 AS 378/16 sei nicht fortzusetzen, weil dieses durch Erledigungserklärung der Kläger beendet sei. Die Erledigungserklärung sei wirksam und insbesondere durch die Kläger nicht wirksam angefochten oder widerrufen worden. Materielle Anfechtungsgründe seien auch nicht erkennbar.
Gegen dieses ihnen am 26. September 2020 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kläger vom 26. Oktober 2020.
Zur Begründung tragen sie vor, es sei keine Rücknahme erfolgt. Nur weil sich im Protokoll fälschliche Eintragungen fänden, die überhaupt nicht gemacht worden seien, stimmten diese nicht. Sie wüssten schon, was sie täten. Ihre Aussagen seien nicht anzuzweifeln.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Juni 2020 aufzuheben, das Verfahren S 16 AS 378/16 fortzusetzen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag
Der Senat hat die Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und es daher beabsichtigt sei, diese mit Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Im Verfahren S 4 AS 318/16 hat das Sozialgericht ebenfalls mit Urteil vom 25. Juni 2020 den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs iSv § 21 Abs.7 SGB II sowie von konkret bezifferten Heizkosten zu gewähren. Gegen dieses Urteil sind Berufungen der Kläger und des Beklagten unter dem Aktenzeichen L 3 AS 80/20 vor dem erkennenden Senat anhängig.
Im Verfahren S 4 AS 368/16 hat das Sozialgericht ebenfalls mit Urteil vom 25. Juni 2020 den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, den Klägern Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs iSv § 21 Abs.7 SGB II zu gewähren. Die dagegen erhobene Berufung der Kläger hat der erkennende Senat unter dem Aktenzei...