Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nicht gedeckten Kostenanteil einer Selbstbeteiligung bei einer Rechtsschutzversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der von einer Rechtsschutzversicherung nicht gedeckte Kostenanteil einer Selbstbeteiligung kann Gegenstand eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 24. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht Schleswig zurückverwiesen zur weiteren Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
Tatbestand
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine im Februar 2002 erhobene Klage.
Der Kläger hat in dem Klageverfahren S 5 SB 22/02 am 18. Februar 2002 Klage erhoben mit dem Ziel der Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 40.
Das Sozialgericht hat im August 2002 einen Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmt auf den 29. Oktober 2002 und hat zugleich zwei medizinische Sachverständige beauftragt, in der mündlichen Verhandlung Gutachten zu erstatten.
Am 14./16. Oktober 2002 hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Er sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Selbstbeteiligung seiner Rechtsschutzversicherung in Höhe von 153,00 Euro selbst zu tragen. Bezüglich dieses Betrages werde um Prozesskostenhilfe gebeten. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt.
Mit dem im Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2002 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Kläger sei rechtsschutzversichert und könne auf die Rechtsschutzversicherung zurückgreifen. Er habe nicht nachgewiesen, dass eine Deckungszusage nicht erteilt worden sei. Soweit eine Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz gewähre, liege keine Bedürftigkeit hinsichtlich § 115 ZPO in Verbindung mit § 202 SGG vor. Der Kläger erfülle nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass er eine Selbstbeteiligung in Höhe von 153,00 Euro zu tragen habe. Die Prozesskostenhilfe könne nicht auf diesen Betrag begrenzt werden. Es hänge vom Willen des Klägers ab, sich die Bedingungen der Rechtsschutzversicherung auszuwählen. Er könne nicht zu Lasten des Landes von einer Gestaltungsmöglichkeit mit einer Selbstbeteiligung Gebrauch machen, um anschließend die Selbstbeteiligung im Wege der Prozesskostenhilfe auf das Land abzuwälzen. Bei dieser Sach- und Rechtslage komme es nicht auf die Erfolgsaussichten des zu Grunde liegenden Verfahrens an. Der Beschluss ist dem Kläger am 28. Oktober 2002 zugestellt worden.
In dem Verhandlungstermin am 29. Oktober 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss vom 14./16. Oktober 2002 hat der Kläger am 27. November 2002 Beschwerde eingelegt. Er sei unstreitig rechtsschutzversichert. Die vorhandene Rechtsschutzversicherung beschränke die Bedürftigkeit auf den Selbstbehalt in Höhe von 153,00 Euro.
Die Begründung des Sozialgerichts könne nicht überzeugen. Derjenige Kläger, der eine Rechtsschutzversicherung mit eigenen monatlichen Versicherungsbeiträgen abschließe, würde so trotz bestehender Bedürftigkeit schlechter gestellt, als derjenige Kläger, der keine eigene Vorsorge treffe. Gestaltungsmöglichkeiten habe er im Übrigen nicht, da es ihm auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei, eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung abzuschließen. Von einem Abwälzen der Selbstbeteiligung im Wege der Prozesskostenhilfe könne nicht die Rede sein. Bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages habe er, der in rechtlichen Dingen nicht bewandert sei, in keiner Weise an die Möglichkeit der späteren Geltendmachung im Rahmen der Prozesskostenhilfe gedacht. Auf Aufforderung des Senats hat der Kläger weitere Unterlagen zu der von ihm zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 153,00 Euro vorgelegt.
Das beklagte Land hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt mit der Begründung, dass bei dem Kläger wegen der bestehenden Rechtsschutzversicherung keine Bedürftigkeit hinsichtlich § 115 ZPO in Verbin...