Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufliche Rehabilitation. Kraftfahrzeughilfe. Anspruch. Behinderter mit Merkzeichen "G". Kausalität
Orientierungssatz
1. Nach § 7 S 1 KfzHV werden unabhängig vom Einkommen des Behinderten die Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang übernommen. Diese Regelung ist dahin zu verstehen, daß nur die Kosten einer objektiv notwendigen behinderungsbedingten Zusatzausstattung zu übernehmen sind. Insoweit kommen zB halb- und vollautomatische Getriebe, Lenkhilfen, Bremskraftverstärker, Standheizung, verstellbare und schwenkbare Sitze in Betracht.
2. Für die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 KfzHV genügt es, daß der Versicherte und allein wegen der bei ihm bestehenden körperlichen Behinderungen und damit unabhängig von etwaigen weiteren Hindernissen zur Erreichung der Arbeitsstelle auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger nach der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV) vom 28. September 1987 (BGBl. I 2251) Anspruch auf Kfz-Hilfe hat.
Bei dem ... 1940 geborenen Kläger hat das Versorgungsamt S zuletzt durch Bescheid vom 15. Juni 1994 als Behinderung "1. Funktionsstörungen an den Hüftgelenken (Einzel-GdB: 40 bis 50), 2. Wirbelsäulenveränderungen mit Funktionsstörungen (10 bis 20)" und insgesamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von "G" als Merkzeichen im Ausweis festgestellt. Er ist seit 1977 bei der Standortverwaltung R versicherungspflichtig beschäftigt und auf dem Flugplatz H bei R tätig. Die Entfernung zwischen dem Flugplatz H und O, dem Wohnort des Klägers, beträgt ca. 20 km. Die dem Flugplatz H nächstgelegene Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel befindet sich ca. 3 km bis 3,5 km entfernt von der H-J-K. Eine regelmäßige Fahrbereitschaft zwischen dem Flugplatz H und der H-J-K wird auch von der Arbeitgeberin des Klägers nicht unterhalten. Der Kläger fährt regelmäßig mit seinem eigenen Kfz zur Arbeit.
Am 9. Februar 1999 ist der Kläger mit einer Hüft-Totalendoprothese rechts versorgt worden.
In seinem Antrag vom 4. Dezember 1995 auf Kfz-Hilfe auch zur Beschaffung eines neuen Pkw erklärte der Kläger u.a., sein am 19. August 1993 zugelassener VW Golf mit einem Km-Stand von 36.000 km habe keine Servo-Lenkung, keine Automatik und keinen orthopädischen Sitz. Den Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 3. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1996 mit der Begründung ab, Voraussetzung für die Gewährung einer Kfz-Hilfe sei nach § 16 SGB VI i.V.m. § 3 Abs. 1 KfzHV u.a., daß der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen. Trotz der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen eines erheblichen Hüftgelenksverschleißes und chronischer Rückenbeschwerden sei er in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und die damit verbundenen Gehstrecken zurückzulegen. Eine gravierende Wegstreckeneinschränkung liege nicht vor. Der Kläger könne nach eigenen Angaben mindestens 1.000 m zurücklegen. Kfz-Hilfe könne jedoch nur gewährt werden, wenn der Behinderte allein wegen der Art und Schwere der Behinderung auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Es müsse ihm also aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sein, die Arbeitswege zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf andere kostengünstige Weise (z.B. Werksbus) zu erreichen. Sei die Benutzung eines Kfz wegen anderer Gründe, wie z.B. ungünstiger Anbindung des Wohnorts an öffentliche Verkehrsmittel, ungünstiger Fahrplanregelungen oder besonderer Arbeitszeiten erforderlich, könne eine Kfz-Hilfe nicht gewährt werden. Insoweit verweise sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. August 1992 -- 9b RAr 14/91 -- (SozR 3-5765 § 3 Nr. 1 = Breith. 1993, 322). Der Kläger sei grundsätzlich nicht behinderungsbedingt auf die Benutzung des Kfz für den Arbeitsweg angewiesen. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse seien in derartigen Fällen für die Entscheidung über den Anspruch ohne Bedeutung.
Der Kläger hat zur Begründung seiner hiergegen am 30. September 1996 beim Sozialgericht Kiel eingelegten Klage unter Benennung seiner behandelnden Ärzte geltend gemacht, zu seinem Arbeitsplatz auf dem Flugplatz, der ca. 3,5 km von der letzten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel an der K K entfernt sei, gebe es keine öffentlichen Verkehrsmittel. Seine Behinderung sei so erheblich, daß sie allein geeignet sei, ihn zur Benutzung eines Kfz zu zwingen. Bei Behinderten mit dem Merkzeichen "G" sei keine Prüfung erforderlich, ob sie auch ohne die Behinderung auf ein Kfz angewiesen seien (unter ...