Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Landwirte. Versicherungspflicht. Prüfung. hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit. keine Feststellung des Einkommens nach § 32 Abs 6 ALG
Orientierungssatz
Bei der Prüfung im Rahmen des § 5 Abs 5 SGB 5, ob ein Landwirt hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, erfolgt die Feststellung des Einkommens durch die Landwirtschaft jedenfalls dann nicht nach § 32 Abs 6 ALG, wenn die Voraussetzungen des § 13a EStG nicht vorliegen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch für die zweite Instanz zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als selbständiger Landwirt und zugleich in Teilzeit abhängig Beschäftigter in der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert ist.
Der 1951 geborene Kläger bewirtschaftet einen ca. 98 ha Grünland umfassenden und auf Milchviehhaltung und -aufzucht ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben übt er eine abhängige Beschäftigung als Lagerarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von im Oktober 2002 1.160,00 € bei der Beigeladenen zu 2) aus. Nach dem gemeinsamen Flächenkataster hält er in der Landwirtschaft ca. 50 Milchkühe, 37 Mutterkühe und 115 Kälber und Färsen. Auf dem "Fragebogen zur Überprüfung der Versicherungsvoraussetzungen und zur Abgrenzung der Kassenzuständigkeit" der Beklagten gab der Kläger, der seit 1973 bei der Beigeladenen zu 1) gesetzlich krankenversichert ist, an, im landwirtschaftlichen Unternehmen ca. 7 Wochenstunden tätig zu sein. Er beschäftige regelmäßig keine Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt. Gegenüber der Beklagten gab der Kläger am 13. Dezember 2002 an, dass er neben dem Milchviehbetrieb 20 ha Ackerbau betreibe. Die Arbeiten im Betrieb führe die gesamte Familie durch. Maschinenarbeiten erledige hauptsächlich ein Lohnunternehmen. In der Landwirtschaft erziele er nur geringe Einkünfte, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie verdiene er aus der Arbeitnehmertätigkeit.
Auf die Beanstandung der Kassenzuständigkeit durch die Beklagte hin erklärte die Beigeladene zu 1), die Landwirtschaft sei nicht Mittelpunkt des Erwerbslebens des Klägers, da er für seine landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich 7 Stunden wöchentlich aufwende und er seinen Gewinn mit 3.000,00 € jährlich beziffere. Damit sei ihre, der Beigeladenen, Zuständigkeit weiterhin gegeben. Ergänzend dazu legte der Kläger der Beklagten die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit einem ausgewiesenen Gewinn von 3.000,00 € vor.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, ihn ab 1. Januar 2003 in der Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu führen und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 20. Februar hierzu zu äußern. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass anhand des korrigierten Wirtschaftswertes analog § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) der Betrieb einen Gewinn von 32.594,41 € pro Jahr erwirtschaften könne. Der Kläger verwies weiterhin auf den tatsächlichen Gewinn nach dem betriebswirtschaftlichen Jahresabschluss von 3.000,00 €. Der steuerliche Gewinn liege mit rund 6.000,00 € etwas höher. Eine Nachfrage beim Steuerberater habe ergeben, dass der Grund dafür in der Auflösung rein steuerlicher Sonderposten zu suchen sei, die mit der Ertragskraft des Betriebes aber nichts zu tun hätten. Für das laufende Wirtschaftsjahr werde der Gewinn infolge stark gesunkener Erzeugerpreise voraussichtlich noch niedriger ausfallen.
Mit Bescheid vom 13. März 2003 stellte die Beklagte eine Versicherungspflicht des Klägers bei ihr in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2003 fest und forderte Beiträge für die Zeit Januar bis März 2003 in Höhe von 931,56 €. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werde eine selbständige Erwerbstätigkeit nur dann als hauptberuflich angesehen, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteige und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Davon könne hinsichtlich seines landwirtschaftlichen Betriebes nicht die Rede sein, den er mit 7 Wochenstunden betreibe. Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherer vom 21. November 1988 werde vermutet, dass für eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr verbleibe, wenn ein Arbeitnehmer mindestens 18 Stunden in der Woche arbeite und ein monatliches Arbeitsentgelt von mehr als der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße erziele. Bei ihm, dem Kläger, liege das Einkommen mit 5,00 € nur knapp unter der Hälfte der monatlichen Bezug...