Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufskrankheit. MdE-Bewertung. pseudoneurasthenisches Syndrom
Orientierungssatz
Leidet ein an einer anerkannten Berufskrankheit gem. BKVO Anl 1 Nr 1310 erkrankter Versicherter an Befindlichkeitsstörungen, die aus fachlicher Sicht als pseudoneurasthenisches Syndrom einzuordnen sind und fehlt es an einem hirnorganischen Psychosyndrom oder sonst normabweichenden neurologisch-psychiatrischen Befunden bzw. objektivierbaren Ausfallerscheinungen, so kann diesen Erscheinungen nur eine MdE von allenfalls 10 v. H. zugeordnet werden.
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Verletztenrente wegen berufsbedingter Erkrankung durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide nach Nr. 1310 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) auf der Grundlage des § 551 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO).
Der ... 1941 geborene Kläger, von Beruf Klempner und Installateur, war seit Oktober 1960 bis Oktober 1984 als Dauerinstallateur für Neubauten und Reparaturen bei der Firma C.H. B in H tätig. Dabei war er den Einflüssen von Dioxinen und Furanen ausgesetzt.
Am 1. Juni 1993 (Eingangsdatum) beantragte der Kläger die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1310 der Anlage 1 zur BKVO und bezog sich dazu auf die Auswertung einer Blutprobe von Anfang Januar 1993 durch die ergo Forschungsgesellschaft mbH, H. Danach sei bei ihm -- im Vergleich zur Normalbevölkerung -- eine deutlich höhere Belastung mit hier in Betracht kommenden beruflichen Schadstoffen im Blutfett festgestellt worden. Der Kläger gab dazu weiter an, seit etwa gut 15 Jahren an quälenden Schlafstörungen, anfallsweise auftretenden Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen, schubweise auftretenden starken und undefinierbaren Glieder- und Brustkorbschmerzen, ferner zunehmenden Störungen seiner sexuellen Potenz zu leiden. Auch hätten bei ihm Hautwucherungen im Gesicht entfernt werden müssen.
Die Beklagte zog die Ergebnisse arbeitsmedizinischer Untersuchungen durch Dr. Z und die Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. O-I H vom 26. Februar 1985, 14. Oktober 1992 und Anfang 1993 bei, holte Auskünfte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse L, von der I-N Krankenversicherung und von der Innungskrankenkasse H sowie Befund- und Behandlungsberichte des Internisten Dr. K (über den Zeitraum vom 23. Juli 1981 bis zum 14. April 1993, mit beigefügten weiteren Unterlagen) und des Arztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. K, H, ein. Der technische Aufsichtsdienst berichtete unter Beifügung einer Auskunft des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit in St. A (vom 18. Februar 1993) am 17. März 1994 über die beruflichen Kontakte des Klägers mit Gefahrstoffen bei der Firma B. Auf Veranlassung des Amtes für Arbeitsschutz der Freien und Hansestadt H fertigten Prof. Dr. B und Diplom-Mediziner M vom Allgemeinen Krankenhaus H-O ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (vom 26. August 1994), die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P-F dazu ein elektroenzephalographisches Zusatzgutachten (vom 18. August 1994) und der Hautarzt, Allergologe und Sozialmediziner Dr. K, H, ein dermatologisches Gutachten (vom 5. Dezember 1994). Den Ergebnissen stimmte Frau Dr. M-B vom Amt für Arbeitsschutz der Freien und Hansestadt H am 24. Januar 1995 zu: Beim Kläger könne eine berufsbedingte Hauterkrankung (nach Nr. 5101) nicht festgestellt werden, wohl aber eine Berufskrankheit nach Nr. 1310 der Anlage 1 zur BKVO, freilich nur mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v. H.
Die Beklagte holte noch ein ärztliches Fachgutachten nach Aktenlage (vom 4. Oktober 1995) des Prof. Dr. Dr. K und des Dr. K vom Institut für Arbeitsmedizin an der medizinischen Universität zu L ein. Da die letzteren Ärzte die beim Kläger vorhandenen Krankheitserscheinungen nicht der beruflichen Exposition des Klägers gegenüber Dioxinen und anderen Gefahrstoffen zuschrieben, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 1995 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1310 der Anlage 1 zur BKVO oder nach § 551 Abs. 2 RVO und eine Entschädigung ab. Zur Begründung gab die Beklagte an, daß der Kläger zwar geeigneten Gefahrstoffen ausgesetzt gewesen und auch eine Anreicherung davon in seinem Blutfett festgestellt worden, ein ursächlicher Zusammenhang mit den vorhandenen Gesundheitsstörungen jedoch nicht wahrscheinlich sei.
Hiergegen legte der Kläger am 11. Januar 1996 Widerspruch ein und betonte, daß er sich seit seiner Tätigkeit im Betrieb der Firma B gesundheitlich beeinträchtigt fühle. Die Beklagte zog dazu arbeitsmedizinische Befundberichte über den Kläger aus der Zeit von 1980 bis 1982 bei und ließ ihn nochmals (am 17. und 26. Juli 1996) durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L, H, untersuchen. Über das Ergebnis berichtete Dr. L in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 29. Januar 1997, daß sich beim Kläger ein Schadensbild wie bei einer toxischen Encephalopathie des Grades I finde. Da sich natürlic...