Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsberechnung bei Überstundenvergütungen und Schmutzzulagen, die später gezahlt und abgerechnet werden

 

Leitsatz (amtlich)

Überstundenvergütungen und Schmutzzulagen, die nach dem Manteltarif für Arbeiter des Bundes (MTB II) an Arbeiter des öffentlichen Dienstes gezahlt werden, sind der Beitragsberechnung in dem Monat zugrunde zu legen, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn derartige Vergütungen später abgerechnet und gezahlt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.03.1978; Aktenzeichen 12 RK 31/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651264

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