Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff "gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer" iS von AFG § 102 Abs 1 S 2.

2. Zeiten, in denen eine Arbeitnehmerin, ohne zu arbeiten, Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) bezieht, können nach AFG § 104 Abs 1 S 2 idF, die bis zum 1979-06-30 gegolten hat, nicht als Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung anerkannt und damit bei der Berechnung der Anwartschaftszeit berücksichtigt werden. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.1981; Aktenzeichen 7 RAr 94/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1654021

Breith. 1980, 504

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