Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. auf Honorarbasis für den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes tätiger Notarzt. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein auf Honorarbasis für den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes tätiger Notarzt übt diese Tätigkeit in der Regel im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses aus.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Schleswig vom 28. September 2018 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine
Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Notarzt streitig.
Der 1975 geborene Kläger ist Arzt und seit dem 20. Februar 2015 unter anderem als Notarzt im Rettungsdienst des Beigeladenen zu 1. tätig. Diesbezüglich beantragte er am 15. Mai 2015 bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status.
Bei dem Beigeladene zu 1. handelt es sich um den nach § 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG; Gesetz vom 28. März 2017, GOVBl. 2017, 256) zuständigen Träger des öffentlichen Rettungsdienstes im Kreis N.. Um im Rahmen des Rettungsdienstes die Notarzteinsätze zu organisieren, erhält der Beigeladene zu 1. Unterstützung durch das Klinikum N.... Zwischen beiden besteht seit Oktober 2013 eine Vereinbarung zur Vermittlung von Notärztinnen und Notärzten zur Sicherstellung der Notarztversorgung. Wesentliche Inhalte dieser Vereinbarung sind:
§ 1 Abs. 5: Das Klinikum organisiert den Dienstplan. Der Dienstplan ist dem vom Kreis bestellten Ärztlichen Leiter Rettungsdienst vor Monatsbeginn zu übermitteln.
§ 2 Abs. 1: Der Kreis unterhält zur Sicherstellung des Notarztdienstes je Notarztstandort ein ausgestattetes Notarzteinsatzfahrzeug und stellt einen Fahrer zur Verfügung.
§ 4 Abs. 1: Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist ein im Rettungsdienst tätiger Arzt, der die medizinische Kontrolle über den Rettungsdienst wahrnimmt und für Effektivität und Effizienz der präklinischen notfallmedizinischen Patientenversorgung verantwortlich ist.
§ 4 Abs. 2: Der Kreis hat für seinen Rettungsdienst einen Ärztlichen Leiter bestellt und ihm die medizinische Kontrolle des Notarztdienstes übertragen. Der Ärztliche Leiter des Rettungsdienstes übt in dieser Funktion die fachliche Aufsicht über die für den Rettungsdienst tätigen Notärzte aus und hat u.a. regelmäßig zu prüfen, ob alle vom Klinikum eingesetzten Notärzte die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Er übt die dem Rettungsdienst des Kreises zustehende Weisungsbefugnis über die Notärzte aus und hat insbesondere auch das Recht, den Einsatz von Notärzten aus fachlichen oder formalen Gründen abzulehnen. Er ist auch für das grundsätzliche medizinische Qualitätsmanagement im Rettungs- und Notarztdienst zuständig.
Aufgrund dieser Vereinbarung werden durch das Klinikum N... Notärzte für Einsätze in verschiedenen Rettungsstandorten vermittelt. Die Aufträge zur Übernahme der einzelnen Dienste erteilt der Kreis sodann mündlich gegenüber den Ärzten.
Die Abstimmung der Einsatzzeiten des Klägers erfolgte in der Vergangenheit vorrangig telefonisch mit dem Klinikum N.... Daneben erhielt der Kläger telefonische Anfragen des Kreises über den Rettungsleitdienst, wenn kurzfristig eine notärztliche Tätigkeit zu leisten war. Über die Übernahme eines Dienstes entschied der Kläger frei. Die Anzahl seiner monatlichen Einsätze variierte je nach Anforderungen durch den Dienstplan und die eigene Verfügbarkeit. Seine Tätigkeiten rechnete der Kläger monatlich gegenüber dem Beigeladenen zu 1. ab. Die Vergütung erfolgte in Form eines Festbetrages pro Stunde in Höhe von 28,00 EUR und zusätzlichen Einsatzpauschalen in Höhe von 25,00 EUR pro durchgeführten Einsatz.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 8. Januar 2016 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2016 für die Notarzttätigkeiten des Klägers beim Kreis N. ab dem 20. Februar 2015 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Die Tätigkeiten wiesen überwiegende Merkmale von Beschäftigungsverhältnissen auf. So sei der Notarzt weisungsmäßig der Leitstelle unterstellt, die notfallmedizinische Versorgung durch das ärztliche Personal würde durch den Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes überwacht. Der Kreis als Auftraggeber halte die erforderlichen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereit und habe auch für die fachliche und gesundheitliche Eignung der eingesetzten Notärzte Sorge zu tragen.
Daneben erfolge die Erstellung der Dienstpläne durch den Kreis, übernommene Dienste seien an feste Arbeitszeiten gebunden, während derer der Notarzt unmittelbar bei Alarmierung auszurücken habe. Es bestände eine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Tätigkeitsausübung, jeder Einsatz sei zu protokollieren. Gegenüber dem nichtärztlichen Personal sei der Kläger we...