Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienversicherung. Gesamteinkommen. Ermittlung. Abzugsfähigkeit. Sparerfreibetrag gemäß § 20 Abs 4 EStG
Leitsatz (amtlich)
Der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs 4 EStG ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung nicht von den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die rückwirkende Beendigung ihrer Familienversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1993. Dabei streiten die Beteiligten im wesentlichen darüber, ob im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen der steuerliche Sparerfreibetrag zu berücksichtigen ist.
Der Ehemann der Klägerin ist Mitglied der Beklagten, die Klägerin ist im Rahmen der Familienversicherung bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Ihr Ehemann teilte der Beklagten am 14. August 1992 mit, die Klägerin erziele ein monatliches Einkommen in Höhe von 300,00 DM und sei nicht selbst versichert. Sie habe keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Jahre 1996 reichte die Klägerin der Beklagten Einkommensnachweise ein, denen zufolge sie 1993 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.719,00 DM erzielt hatte (entspricht der Festsetzung im Steuerbescheid vom 15. Dezember 1994). Nachdem die Beklagte ihr mit Schreiben vom 12. November 1996 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, beendete sie mit Bescheid vom 27. Mai 1997 die Familienversicherung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 und führte aus, Anspruch auf Familienversicherung hätten nur Familienmitglieder, deren Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreite. Dies seien 1993 530,00 DM gewesen. Die Klägerin habe in jenem Jahr Kapitalvermögen über diesem Grenzwert erzielt, so daß die Voraussetzungen der Familienversicherung entfallen seien. Die der Klägerin gewährten Leistungen seien demgemäß zu Unrecht erbracht worden und zu erstatten. Die Klägerin habe jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft, die innerhalb von drei Monaten zu beantragen sei. Mit Beginn des Kalenderjahres 1994 werde die Familienversicherung wieder durchgeführt. Die Klägerin beantragte die freiwillige Mitgliedschaft, die Beiträge für 1993 in Höhe von 1.512,00 DM wurden ihr für die Dauer des Klagverfahrens von der Beklagten gestundet.
Gegen den Bescheid vom 27. Mai 1997 legte die Klägerin am 5. Juni 1997 Widerspruch ein. Sie trug vor, es sei unzulässig, die Familienversicherung rückwirkend zu beenden, denn dies bewirke eine unerträgliche Unsicherheit in den Versicherungsverhältnissen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1997 zurück. Sie führte aus, die Klägerin habe 1993 abzüglich der Werbungskosten in Höhe von 136,00 DM Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.583,00 DM oder 548,58 DM monatlich erzielt. Dieser Betrag liege über dem Grenzwert. Da die Klägerin Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe, sei die Mitgliedschaft rückwirkend aufzuheben. Dies sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung stehe zwar einer notwendigen vorausschauenden Beurteilung der Versicherungsverhältnisse entgegen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Klägerin ihre Meldepflicht nicht erfüllt habe, da ihr Ehemann zuletzt im August 1992 den Fragebogen über die Feststellung der Familienversicherung zurückgeschickt habe, in dem Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erwähnt worden seien. Das lasse den Schluß zu, daß ein Steuerbescheid zu dem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe. Die Klägerin habe jedoch nachträglich die Mitteilung machen können.
Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am 1. September 1997 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben und ausgeführt, sie habe 1993 kein Gesamteinkommen über 530,00 DM monatlich (6.360,00 DM jährlich) erzielt. Bei dem Einkommen aus Kapitalvermögen sei nämlich der steuerliche Sparerfreibetrag einkommensmindernd zu berücksichtigen, der aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung resultiere. Denn bereits bei der Erwirtschaftung sei das Kapital besteuert worden. Entsprechend habe dieses die Zinseinkünfte begründende Kapital bereits in früheren Veranlagungszeiträumen der Beitragsberechnung zugrunde gelegen. Unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages für beide Eheleute betrügen ihre Zinseinkünfte 0 DM, auch unter Berücksichtigung des hälftigen Sparerfreibetrages in Höhe von 6.000,00 DM verblieben lediglich Jahreseinkünfte in Höhe von 583,00 DM. Diese Betrachtungsweise sei angezeigt, denn § 16 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) nehme für die Definition des Gesamteinkommens, das für die Berechtigung zur Familienversicherung maßgeblich sei, auf die steuerrechtlichen Vorschriften Bezug. Im übrigen habe sie ihre Mitteilungspflichten nicht verletzt, denn im August 1992 habe sie noch keine Kenntnis über ihre Kapitaleinkünfte des Jahres 1993 gehabt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten v...