Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Ansprüche des Vermieters eines Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger wegen Mietschulden und Renovierungskosten. keine Begründung von Rechtsansprüchen des Vermieters gegen den Grundsicherungsträger durch § 22 Abs 4 SGB 2 aF oder § 22 Abs 7 SGB 2 nF. auch nicht durch Erklärung der Übernahme der Mietkosten und der direkten Überweisung an den Vermieter. keine zivilrechtliche Haftung des Grundsicherungsträgers. Subjektives Recht. Vertragsverhandlungen über ein Mietverhältnis. Eigenes wirtschaftliches Interesse des Grundsicherungsträgers. Sozialrechtsweg. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Leistungsklage. Anfechtungsklage. Verwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
1. Erklärt ein Grundsicherungsträger gegenüber einem Vermieter, er übernehme die Mietkosten für den im Leistungsbezug stehenden Mieter und werde diese unmittelbar an den Vermieter auszahlen, so ist damit nicht ohne Weiteres die Haftung für aufgelaufene Mietschulden und Renovierungskosten verbunden. Ein diesbezüglicher Rechtsbindungswille bedarf gesonderter Feststellungen.
2. Zu den Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung des Grundsicherungsträgers aus §§ 311 Abs 3, 280 Abs 1 BGB für Mietschulden und Renovierungskosten bei - behaupteter - Beteiligung an den Mietvertragsverhandlungen.
Orientierungssatz
§ 22 Abs 4 SGB 2 aF und § 22 Abs 7 SGB 2 nF begründen keinerlei Rechte des Vermieters bzw des Empfangsberechtigten gegenüber dem Grundsicherungsträger.
Normenkette
SGB II a.F. § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 1, 7; BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3; SGB X § 31 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4, § 54 Abs. 5; GVG § 17 Abs. 2
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von offenen Mietkosten sowie von Renovierungskosten für ein Haus, welches sie an Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vermietet hatte.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses H...straße in W..., welches insgesamt über vier Wohnungen verfügt. Mit Mietvertrag vom 22. Dezember 2006, vermittelt durch die Immobilienbörse B..., vermietete die Klägerin ihr Haus in W... an Herrn S... T..., an G... T... sowie Herrn Ha... T... Die Familie T..., die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Leistungsbezug bei dem Jobcenter Kreis Sa... stand, besteht insgesamt aus 15 Personen, die wiederum drei Bedarfsgemeinschaften im Sinne des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch (SGB II) bilden. Vor Abschluss des Mietvertrages fertigte der Beklagte bzw. seine Rechtsvorgängerin, die ARGE D... (im Folgenden einheitlich: “der Beklagte„) am 13. Dezember 2006 an den Makler des Hauses, die Immobilienbörse B..., dort Herr Ga..., ein Schreiben, in dem es heißt, dass unter Bezugnahme auf ein geführtes Telefonat bestätigt werde, dass die Mietzahlungen der Familie T... im Falle eines Leistungsbezuges der Familie T... direkt an die Vermieterin (die Klägerin) überwiesen werden könnten. Eine generelle Zusage könne erst abgegeben werden, wenn die Familie die Antragsunterlagen vom 19. Dezember 2006 abgegeben habe.
Mit Bezug des Hauses in der H...straße in W... stand die Familie T... im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Der Beklagte zahlte die der Familie T... bewilligten Unterkunftskosten direkt an die Klägerin. Zudem bewilligte der Beklagte der Familie T... darlehensweise Leistungen für die Mietkaution für das Haus in Höhe von insgesamt 2.400,00 EUR. Auch diese überwies er an die Klägerin.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 setzte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten davon in Kenntnis, dass die Klägerin Schadensersatzansprüche gegenüber den Mietern ihres Hauses geltend mache. Es seien Schäden im Haus aufgetreten.
Im Oktober des Jahres 2007 verzog die Familie T... nach Da... In Da... stand die Familie T... wiederum im Leistungsbezug nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten mit, dass die gezahlte Kaution nicht freigegeben werden könne. Die Familie T... sei nach dem Mietvertrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes des Hauses verpflichtet. Es würden Schadensersatzansprüche gegenüber diesen geltend gemacht, welche bislang nicht erfüllt worden seien. Des Weiteren liege der Klägerin auch keine Kündigung der Mieter des Hauses in W... vor.
Mit weiterem Schreiben vom 31. Oktober 2007 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten mit, dass nach wie vor weder eine ordnungsgemäße Kündigung noch eine ordnungsgemäße Übergabe des Hauses erfolgt sei. Es sei Strafanzeige gegen die drei Mieter wegen Diebstahls und Sachbeschädigungen erstattet worden. Mangels ordnungsgemäßer Kündigung und Übergabe sei die Miete für drei Monate bis zum 31. Januar 2008 in voller Höhe zu zahlen. Für den Monat November 2007 sei noch eine Mietzahlung in Höhe von 187,79 EUR of...