Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigungsgebühr im Widerspruchsverfahren
Orientierungssatz
1. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG für die Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch die anwaltliche Mitwirkung fällt nicht bereits dadurch an, dass der Rechtsanwalt den Rechtsbehelf eingelegt und begründet, selbst wenn die Sache umfangreich und schwierig ist; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten.
2. Im Widerspruchsverfahren um die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Behandlung von Patienten, die eine kontinuierliche ambulante Bauchfelldialyse benötigen, kann zwar die Aufnahme des Kontaktes durch den Rechtsanwalt mit einer nephrologischen Gemeinschaftspraxis zum Nachweis der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 der Anlage 9.1 zum BMV-Ä im Grundsatz geeignet sein, die Erledigungsgebühr auszulösen; daran fehlt es aber, wenn der Kontakt bereits vom Mandanten vor der Mandatserteilung hergestellt war und der Anwalt lediglich ergänzend ein weiteres Gespräch geführt hat.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 29. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Widerspruchsverfahren. Der Kläger macht geltend, dass zusätzlich eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 (VV RVG) zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen sei.
Der Kläger ist als Krankenhausarzt im Bereich der Nephrologie tätig. Er war wiederholt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung u. a. von chronisch niereninsuffizienten bzw. nierentransplantierten Patienten auf Überweisung durch Fachärzte für innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie, ermächtigt. Die Ermächtigung war bis zum 31. Dezember 2005 befristet.
Am 23. März 2004 beantragte der Kläger, ihn auch für Training und Behandlung von Patienten mit kontinuierlicher ambulanter Peritonealdialyse (CAPD, sog. Bauchfelldialyse) zu ermächtigen. Daraufhin führte die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Ermittlungen zum Bedarf durch und teilte dem Kläger sowie dem Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 1. November 2004 mit, dass die Voraussetzungen für die Ermächtigung des Klägers nicht erfüllt seien. Die im Umkreis von 30 km um das Krankenhaus vorhandenen Praxen, die die Dialysen durchführten, seien jeweils nicht ausgelastet, so dass unter Berücksichtigung der Forderung nach wirtschaftlicher Versorgungsstruktur eine weitere Dialysepraxis in diesem Bereich nicht notwendig sei.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung lehnte der Zulassungsausschuss die “Erweiterung„ der Ermächtigung des Antragstellers mit Bescheid vom 25. Januar 2005 (Beschl. v. 17. November 2004) ab.
Daraufhin beauftragte der Kläger die Rechtsanwälte M. und R. nach seinen Angaben am 21. Februar 2005 mit der Wahrnehmung seiner Interessen in Zusammenhang mit der begehrten Ermächtigung. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 legte Rechtsanwältin R. für den Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Zulassungsausschusses ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei Durchführung der Bauchfelldialyse könnten Komplikationen insbesondere in Gestalt gelegentlicher Bauchfellentzündungen auftreten, so dass Krankenhausaufenthalte sehr schnell erforderlich würden. Die Behandlung der Patienten, die die Bauchfelldialyse durchführten, sei im Krankenhaus nur möglich, wenn der behandelnde Krankenhausarzt Übung im Umgang mit diesen Patienten habe. Dies sei nur durch die regelmäßige ambulante Behandlung zu erreichen. Ausreichend sei in diesem Zusammenhang die Behandlung von sieben Patienten. Deshalb werde auch nur die Erweiterung der Ermächtigung zur Behandlung von max. sieben Patienten begehrt. Eine solche im Umfang begrenzte Ermächtigung könne nach § 11 Abs. 3 der Anlage 9.1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erteilt werden. Die dort genannten Voraussetzungen seien erfüllt. § 11 Abs. 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä stelle eine eigenständige Grundlage für die Erteilung von Ermächtigungen dar. Auf die Wirtschaftlichkeit der Versorgungsstruktur komme es für die Erteilung von Ermächtigungen nach dieser Regelung nicht an. Unter Bezugnahme auf dieses Widerspruchsschreiben teilten die in F. niedergelassenen Ärzte für innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie Dr. W. und Dr. G. gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2005 mit, dass sie die Ermächtigung des Klägers für die Durchführung der Bauchfelldialyse ausdrücklich unterstützten. Die von politischen Gremien gewünschte und medizinisch sinnvolle Bauchfelldialyse sei in Schleswig-Holstein im Bundesvergleich deutlich unterrepräsentiert. Für die Durchführung dieser Form der Dialyse sei die Zusammenarbeit mit einer nephrologischen Klinik Voraus...