Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Nachforderung. Erfüllung. Meldepflicht. nicht gemeldete zweite geringfügige Beschäftigung
Orientierungssatz
Die Erfüllung der Meldepflicht für einen geringfügig Beschäftigten führt nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber von der evtl. Beitragspflicht befreit ist (hier nicht gemeldete zweite geringfügige Beschäftigung).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) in der Zeit vom 9. September 1997 bis 31. August 1999 von der Klägerin nachzufordern.
Die Klägerin ist eine Firma, die den Versand von sog. Lesemappen betreibt. Sie schloss mit der Beigeladenen zu 4) am 16. September 1997 eine "Vereinbarung" dergestalt, dass die Beigeladene zu 4) einmal wöchentlich Kunden mit ihrem eigenen Kfz. beliefern sollte. Die Beschäftigung begann am 9. September 1997. Monatliche Vergütungen erfolgten in 1997 in Höhe von 610,00 DM, 1998 in Höhe von 620,00 DM, in den Monaten Januar bis März 1999 in Höhe von monatlich 630,00 DM und in den nachfolgenden Monaten unterhalb dieses Betrages. Bereits seit Dezember 1994 war die Beigeladene zu 4) als Reinigungskraft bei einem Arzt in K geringfügig beschäftigt. Der monatliche Bruttolohn hierfür bewegte sich zwischen 165,00 und 622,50 DM; überwiegend lag er um 600,00 DM.
Durch einen Hinweis der Datenstelle der Rentenversicherungsträger wurde die Beklagte über die beiden nebeneinander bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse informiert und gleichzeitig beauftragt, den Sachverhalt versicherungsrechtlich zu beurteilen. Die Beklagte korrespondierte zunächst mit der BKK Post mit dem Ergebnis, dass dort die Beigeladene zu 4) nicht gemeldet war. Die Klägerin teilte der Beklagten die gezahlten Entgelte mit. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge von der Klägerin in Höhe von 5.978,04 DM für die Beigeladene zu 4) nach. Zur Begründung gab sie an, durch die Addition mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse würden die jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenzen überschritten und es bestehe daher Sozialversicherungspflicht. Eine entsprechende Nachforderung nahm sie auch gegenüber dem Arbeitgeber des anderen Beschäftigungsverhältnisses vor. Die Klägerin lehnte die Bezahlung des Nachforderungsbetrags ab, da sie die Beigeladene zu 4) als geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin per 9. September 1997 ordnungsgemäß gemeldet habe. Das Meldewesen sei doch gerade dazu da, dass Doppelbeschäftigungen erkannt und vermieden würden. Die Beklagte wiederholte ihre Rechtsauffassung mit Bescheid vom 4. November 1999 und ergänzte ihr Vorbringen dahin, dass die Beitragspflicht auch bei einem möglicherweise strafbaren Verhalten des Arbeitnehmers bestehe. Dem Arbeitgeber bleibe letztlich nur die Möglichkeit, im Rahmen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches gegen den Arbeitnehmer vorzugehen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte ergänzend aus, wenn der weitere Arbeitgeber die Beigeladene zu 4) nicht gemeldet habe, könne sie nichts dafür. Sie übersende einen Verrechnungsscheck über 3.000,00 DM. Dies sei ein Teilbetrag, den die Beigeladene zu 4) an sie gezahlt habe. Weitere Zahlungsverpflichtungen erkenne sie nicht an. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 20. April 2000 zugestellt worden.
Sie hat am 18. Mai 2000 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Ihr sei die weitere Beschäftigung nicht bekannt gewesen und die Beklagte habe diesen Umstand ebenfalls nicht bemerkt. Sie bezweifele nicht, dass die Beigeladene zu 4) durch die Doppelbeschäftigung versicherungspflichtig gewesen sei. Eine Beitragspflicht entstehe jedoch nicht, wenn es allein durch einen Verfahrens- und Systemfehler bei der Beklagten zu dieser Schadenshöhe gekommen sei. Hätte diese nämlich die vorliegenden Daten korrekt abgeglichen, wäre spätestens nach einem Monat Beschäftigungsdauer die Doppelbeschäftigung aufgefallen. Sie, die Klägerin, hätte dann sofort reagieren und die Beigeladene zu 4) wegen Unredlichkeit entlassen können. Sie sei auch bereit, etwa zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Beigeladenen zu 4) an die Beklagte abzutreten. Es sei zu vermuten, dass die Datenstelle der Rentenversicherungsträger die Beklagte schon am 22. Januar 1998 informiert habe. Diese Information habe jedoch bei der Beklagten keine Reaktion ausgelöst. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, im Einstellungsgespräch mit der Beigeladenen zu 4) auf die gesetzlichen Bestimmungen w...