Leitsatz (amtlich)

Ein Arzt, dem die Zulassung zur Kassenpraxis wegen gröblicher Pflichtverletzungen entzogen worden ist, hat in der Regel ohne besonderen Nachweis der Eignung nach etwa 5 - 10 Jahren gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der Entziehungsentscheidung - einen Anspruch auf Wiederzulassung, es sei denn, es haben sich in dem genannten Zeitraum durch Fakten belegbare Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Antragsteller sein früheres pflichtwidriges Verhalten fortsetzen wird und er weiter als Kassenarzt ungeeignet ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657549

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